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Donnerstag, 06 Oktober 2016 00:32

Das Rechts- und Ordungsamt informiert: Hinweise zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

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Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 PflanzAbfV, ist nur in absoluten Ausnahmefällen unter Beachtung bestimmter Kriterien (u.a. keine Belästigung der Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch Rauch oder Funkenflug nach § 4 Abs. 2 PflanzAbfV), zulässig. Da im Landkreis Meißen ausreichend Möglichkeiten für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen vorhanden sind, besteht keine Notwendigkeit das Pflanzenabfälle verbrannt werden müssen.
Darauf wird von der für den Vollzug der Pflanzenabfallverordnung zuständigen Unteren Abfallbehörde im Kreisumweltamt des Landkreises Meißen ausdrücklich hingewiesen.
Im Regelfall ist es für niemanden unzumutbar, seine Pflanzenabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Ein missbräuchliches Nutzen der Ausnahmeregelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 6 Ziffer 1. und 2. Pflanz- AbfV entsprechend geahndet werden. Anzeigen werden vom Kreisumweltamt geprüft und abschließend bearbeitet. Wir weisen darauf hin, dass pflanzliche Abfälle aus gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten grundsätzlich nur auf dem Grundstück, wo sie anfallen, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren entsorgt werden sollten. Des Weiteren können pflanzliche Abfälle über die Biotonne entsorgt, ganzjährig bei den Annahmestellen des zuständigen Entsorgungsträgers (Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal - ZAOE), während der Grünschnittsammlungen (nächste Sammlung 15.10.2016, siehe Abfallkalender Seite 15/16) oder bei zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen abgegeben werden.

Die Nutzer eines Gartens in einer Kleingartenanlage sind gemäß Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. vom 06.11.2009 in Verbindung mit dem Bundeskleingartengesetz verpflichtet, pflanzliche Abfälle aus dem Garten selbst zu kompostieren und als organische Substanz den Boden wieder zuzuführen.

Um Ärger zu vermeiden bitten wir darum, unter Beachtung oben genannter Regelungen und in Rücksichtnahme auf Ihre Nachbarschaft, auf das Verbrennen von Pflanzenabfällen zu verzichten.

Die Pflanzenabfallverordnung ist im Rechts- und Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Radebeul, Pestalozzistraße 4, in Kopie erhältlich.

Weitere Informationen

  • Quelle: Stadtverwaltung Radebeul - www.radebeul.de