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Freitag, 18 November 2016 23:38

An alle Halter von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten in Sachsen

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- Meldung vom 17.11.2016 -

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. vom 29.Juni 2016.
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von gehaltenen Vögeln zum Schutz gegen die Geflügelpest im Freistaat Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende

Allgemeinverfügung:

Gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung und § 4 Absatz 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) wird zur Vermeidung des Eintrages der Geflügelpest in Geflügelbestände durch Wildvögel folgendes angeordnet:
1. Im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten ausschließlich

1.1. in geschlossenen Ställen oder

1.2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
gehalten werden.

2. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

4. Einsichtnahme

Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten

• im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
• im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in
Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig

sowie auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) einge-sehen werden.

5. Kosten

Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

I. Sachverhalt

Am 12. November 2016 wurde in amtlichen Proben verendeter Wildvögel im Landkreis Leipzig das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 durch das nationale Referenzlabor nachgewiesen. Es wurden ein Sperrbezirk von 3 km Radius und ein Beobachtungsgebiet mit Radius von 10 km um den Fundort eingerichtet. Weitere Verdachtsfälle werden untersucht. Geflügelpest des Subtyps H5N8 wurde ebenfalls bei verendeten Wildvögeln an mehreren Fundorten in mehreren anderen Bundesländern (derzeit Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Meck-lenburg – Vorpommern nachgewiesen. Auch aus den anliegenden Mitgliedstaaten Po-len, Schweiz und Österreich sowie Ungarn und Kroatien liegen aktuell entsprechende Befunde vor. Nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden diese Viren vorher bereits bei Hausgeflügel (Puten) in Ungarn sowie wilden Wasservögeln in Ungarn (Höckerschwan), in Kroatien und in Polen (Möwe, Ente) nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Aktuell hat der Eintrag an zwei Standorten in die Nutzgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein bereits stattgefunden. Mit dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzvirus H5N8 in mehreren Wildvögeln ist belegt, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine weitere Verbreitung durch Wildvögel insbesondere auch durch aasfressende sowie infizierte aber nicht erkrankte Wildvögel, auch über Kreisgrenzen hinaus, ist sehr wahrscheinlich.

Es ist zu befürchten, dass es durch infizierte Wildvögel zu einer Einschleppung in die Geflügelbestände des Freistaates Sachsen kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen Risikobewertungen, letztmalig vom 09. November 2016, zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochgradig hochpatho-genem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Bei Freilandhaltungen ist das Expositionsrisiko deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhal-tung. Nach einem Eintrag in einen Bestand sind die Folgen für den betroffenen Betrieb (Tötung aller Tiere) immens.

II. Rechtliche Würdigung

Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen folgt aus § 1 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
(SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. Nr. 10 S. 386).

Aufgrund des Ausmaßes und der Ausbreitungstendenz der Aviären Influenza übernimmt die Landesdirektion Sachsen die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus § 1 Abs. 2 SächsAGTier-GesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verord-nung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) i.d.F. vom 29. Juni 2016 sowie der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV).

zu 1: Gemäß § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung ist eine Aufstallung des Geflügels von der zuständigen Behörde anzuordnen, soweit dies auf Grundlage einer Risikobe-wertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat in seinen Risikobewertungen, letztmalig vom 09. November 2016, zur Einschleppung sowie des Auftretens von hochgradig hochpatho-genem aviären Influenzavirus in Hausgeflügelbestände das grundsätzliche Risiko der Einschleppung hochpathogener Influenzaviren über infizierte Wildvögel bestätigt. Bei Freilandhaltungen ist das Expositionsrisiko deutlich höher als bei Betrieben mit Stallhal-tung. Nach einem Eintrag in einen Bestand sind die Folgen für den betroffenen Betrieb (Tötung aller Tiere) immens.

Am 12. November 2016 wurde in einer amtlichen Probe eines verendeten Wildvogels im Landkreis Leipzig das Virus der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest) des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Weitere Verdachtsfälle werden untersucht. Geflügelpest des Subtyps H5N8 wurde ebenfalls bei verendeten Wildvögeln an mehreren Fundorten in mehreren anderen Bundesländern (derzeit Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg – Vorpommern nachgewiesen. Auch aus den anliegenden Mitgliedstaaten Polen, Schweiz und Österreich sowie Ungarn und Kroatien liegen aktuell entsprechende Befunde vor. Nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) wurden diese Viren vorher bereits bei Hausgeflügel (Puten) in Ungarn sowie wilden Wasservögeln in Ungarn (Höckerschwan), in Kroatien und in Polen (Möwe, Ente) nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern nachgewiesen. Aktuell hat der Eintrag an zwei Standorten in die Nutzgeflügelhaltung in Schleswig-Holstein bereits stattgefunden.

Mit dem Nachweis von hochpathogenem aviären Influenzvirus H5N8 in mehreren Wild-vögeln ist belegt, dass das Virus in der Wildvogelpopulation vorhanden ist. Eine weitere Verbreitung durch Wildvögel insbesondere auch durch aasfressende sowie infizierte aber nicht erkrankte Wildvögel, auch über Kreisgrenzen hinaus, ist sehr wahrscheinlich.

Es ist zu befürchten, dass es durch infizierte Wildvögel zu einer Einschleppung in die Geflügelbestände des Freistaates Sachsen kommt, da es sich bei diesem Erreger um einen hochansteckenden Typ handelt.

zu 2: Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Geflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verluste führen kann.

Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während möglicher Widerspruchs- bzw. Klag-verfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durch-geführt werden können.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen von Betrieben oder sonstigen Dritten in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche An-ordnungen sind daher sofort vollziehbar.

zu 3 und 4: Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffer 3 erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfü-gung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 4 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Be-kanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann in jeder Dienststelle der Landesdirektion Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

zu 5: Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskosten-gesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Lan-desdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektroni-sche Dokumente ist auf die Dateiformate .doc, .docx und .pdf beschränkt. Die Übermitt-lung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu erfol-gen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tobias Elflein
Stellv. Referatsleiter 24

Hinweis: Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

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