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Donnerstag, 16 August 2018 23:55

Allgemeinverfügung zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

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Auf der Grundlage des § 100 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, erlässt der Landkreis Meißen als untere Wasser¬behörde folgende Anordnung als Allgemeinverfügung:

1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse und Seen) zu Bewässerungszwecken wird untersagt.

2. Die Untersagung gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken durch die zuständige Wasserbehörde erteilt wurde.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Lokal-ausgaben Meißen, Dresdner & Meißner Land, Großenhain und Riesa der Sächsischen Zeitung in Kraft.

Geltungsbereich:

Die Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Meißen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.

Gründe:

Der Landkreis Meißen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 109 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 110 Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden, ist für den Erlass dieser Entscheidung zuständig.

Gemäß § 26 WHG dürfen Eigentümer von Gewässergrundstücken oder die durch ihn berechtigte Personen für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht be¬einträchtigt werden und keine nachteiligen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist, Wasser entnehmen.

Auf Grund der anhaltenden Trockenheit haben sich bereits in vielen Gewässern des Landkreises sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Auf Grund der Niedrigwasserstände besteht die Gefahr, dass der Wasserhaushalt nachteilig gestört wird.

Die Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist laut § 33 WHG nur zulässig, wenn die Abflussmengen erhalten bleiben, die für das Gewässer und andere verbundene Gewässer erforderlich sind, um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfül-len zu können.

Diese Mindestwasserführung ist derzeit nicht mehr gewährleistet.

Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern verstärkt diese Gefahr er¬heblich, selbst dann, wenn an einzelnen Entnahmestellen noch eine ausreichende Wasserführung zu verzeichnen ist.

Die untere Wasserbehörde ordnet daher diese Allgemeinverfügung nach pflicht¬gemäßem Ermessen an, um entsprechend § 100 WHG Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts im Land¬kreis Meißen zu vermeiden.

Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen der Gewässer im Landkreis Mei¬ßen.

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Was-serhaushaltes und des Schutzes der Natur ist eine Beschränkung des Eigen¬tümer- und Anliegergebrauchs mit dieser Allgemeinverfügung erforderlich.
Die Verfügung ist überdies angemessen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Lebensgrundlage Wasser und den gewässerökologischen Belangen überwiegt etwaigen privaten Interessen an einer ungeregelten und unbeschränkten Entnahme von Wasser bei den derzeitig und voraussichtlich sehr niedrig bleibenden Wasserständen. Die ohnehin schon belastete Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern und die notwendige natürliche Selbstreinigung würden ohne Be¬schränkung absehbar weiter verschlechtert.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse i.S.d. § 80 Absatz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist. Es ist nicht vertretbar, dass durch die Einleitung von Rechtsmitteln bestehende Wasserentnahmen fortgesetzt werden können und dadurch die Gewässersituation weiter verschlechtert wird. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge erforderliche Mindestab-fluss nicht mehr zu gewährleisten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift¬lich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, 01662 Meißen Widerspruch eingelegt werden.

Hinweise:

1. Das unter § 25 WHG und § 16 Absatz 1 Satz 1 SächsWG, als Gemeingebrauch einge-stufte Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Das Schöpfen mit Handgefäßen sollte allerdings mit höchster Zurückhaltung erfolgen. Auf keinen Fall dürfen dadurch das Gewässer und die Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt werden.

2. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 Absatz 1 Nr. 1 WHG dar und werden im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet.

3. Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Meißen, Untere Wasserbehörde, Remonteplatz 8, Zimmer 2.21 in Großenhain zu den üblichen Sprechzeiten sowie im Internet www.kreis-meissen.org unter Amtliche Bekanntma-chungen eingesehen werden.

Meißen, den 16.08.2018

Berthold
Stellv. Amtsleiterin

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen, 01662 Meißen - www.kreis-meissen.org