Back to Top

Das Stadt- und Regionalportal

Mittwoch, 01 Februar 2017 23:37

Geflügelpestvirus in Radebeul und Meißen

Artikel bewerten
(1 Stimme)
Im Landkreis Meißen (Städte Radebeul und Meißen) sind bei am 17., 18. und 21.01.2017 verendet aufgefundenen Wildvögeln (Graugans, Stockente, Schwan) Geflügelpesterreger des Typs H5N8 nachgewiesen worden. 

Durch das Veterinäramt sind die in der Geflügelpest-Verordnung bei Wildvogelgeflügelpest vorgesehenen Maßnahmen eingeleitet worden. Neu ist die Einrichtung eines Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes in Meißen um die Fundorte der infizierten Wildvögel. Der seit dem 20.01.2017 geltende Sperrbezirk um Radebeul und Moritzburg mit dem dazugehörigen Beobachtungsgebiet wurde erweitert. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Geflügelbestände im Sperrbezirk werden durch Mitarbeiter des Veterinäramtes regelmäßig klinisch untersucht. Falls notwendig, werden auch Proben für weitergehende Laboruntersuchungen entnommen. Die genauen Grenzen der genannten Restriktionsgebiete und die Tierseuchenrechtlichen Verfügungen sind auf der Internetseite des Landkreises unter http://cardomap.idu.de/lramei/?th=tierseuche veröffentlicht. Die betroffenen Geflügelhalter werden über die erforderlichen Maßnahmen informiert. Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet haben Halter von Hunden und Katzen sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen. Im Sperrbezirk ist darüber hinaus die Jagd auf Federwild verboten. Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass
  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind

  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.

  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, vermehrte Totfunde von Wildvögeln insbesondere Wasser- und Greifvögeln dem Veterinäramt zu melden. Geflügelhalter, die ihre Bestände bisher nicht dem Veterinäramt gemeldet haben, müssen das unverzüglich nachholen. Bislang ist keine Übertragung von H5N8 auf den Menschen bekannt. Im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sind grundsätzliche Hygieneregeln zu beachten.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen, 01662 Meißen - www.kreis-meissen.org
Letzte Änderung am Mittwoch, 01 Februar 2017 23:52