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Samstag, 23 Mai 2020 00:10

Corona - Aktuelles zur Situation im Landkreis Meißen (22.05.2020)

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Im Landkreise Meißen gibt es 232 positive Tests, davon ist bei 205 ehemals Infizierten die behördlich angeordnete Quarantäne aufgehoben. Unabhängig vom Status der Quarantäne werden sechs Patienten stationär behandelt, aber keiner mehr auf der Intensivstation. 19 Personen sind insgesamt an bzw. mit Covid-19 verstorben. Und für 50 Kontaktpersonen wurde eine häusliche Isolation angeordnet.
 
Sachsens Sozialministerin Petra Köpping hat in einem Brief an die Alten- und Pflegeheime darauf hingewiesen, dass Ausnahmen vom Verbot des Besuchs in und des Ausgangs aus den Einrichtungen möglich sind, denn diese „sind enorm wichtig für das Wohlbefinden der Heimbewohner“. Das sieht auch Amtsärztin Petra Albrecht so, allerdings sei die strikte Einhaltung der strengen Hygieneregeln hier besonders wichtig. Im Landkreis Meißen gab es zwei Einrichtungen der Altenpflege mit Corona-Infektionen. Die mehrfach durchgeführten Tests sind inzwischen negativ. Für die Amtsärztin ist dieses Ergebnis noch keine Garantie für die nächste Zeit. Aber, die Infektionskurve bleibt auch im Landkreis Meißen sehr flach. Hier die Zahlen: So gibt es 232 positive Tests, davon ist bei 205 ehemals Infizierten die behördlich angeordnete Quarantäne aufgehoben. Unabhängig vom Status der Quarantäne werden sechs Patienten stationär behandelt, aber keiner mehr auf der ITS. 19 Personen sind insgesamt an bzw. mit Covid-19 verstorben. Und für 50 Kontaktpersonen wurde eine häusliche Isolation angeordnet.

Die Altenpflegeheime gehören im Landkreis Meißen nach wie vor zu den besonders gefährdeten und damit geschützten Adressen in enger Kooperation zwischen den Trägern und dem Gesundheitsamt der Landkreisverwaltung. „Auch wir möchten, dass die Bewohner so schnell wie möglich wieder Besuch empfangen können“, erklärte Petra Albrecht. Das Ziel der harten Maßnahmen war, das Ansteckungsrisiko zu reduzieren, was auch gelungen ist. Beim geringsten Verdacht einer Corona-Erkrankung, d.h., bei auffälligen Symptomen, veranlasst das Gesundheitsamt umfassende Tests sowohl der Bewohner wie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit dem stetigen Rückgang der Infektionszahlen im Freistaat Sachsen hat das Sozialministerium mit einer Allgemeinverfügung Ausnahmen zum Besuchsverbot in Altenpflegeinrichtungen geregelt. Besuche sind im Einzelfall nun auch innerhalb der Einrichtung möglich. Dafür soll es vorbereitete Orte und Plätze wie im Außenbereich geben. Petra Albrecht informiert über individuelle Besuchskonzepte der Träger auch als Lösung für Bewohner, die immobil sind und ihr Zimmer nicht verlassen können. Der Tipp der Amtsärztin: Sich vor dem geplanten Besuch in der Pflegeeinrichtung nach den Maßnahmen zu erkundigen.

Der Freistaat Sachsen hat seine Bestimmungen für Ein- und Rückreisende mit Blick auf eine Pflichtquarantäne geändert. Gleichzeitig mit anderen Bundesländern wird die Quarantänepflicht neu geordnet. Seit dem 21. Mai sind Personen, die von außerhalb Europas nach Sachsen einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und für die Zeit von 14 Tagen eine Quarantäne einzuhalten. „In dieser Zeit“, so die 1. Beigeordnete des Landkreises Janet Putz, „ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand angehören, und es darf keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen werden.“ Die Rückkehrer sind zudem verpflichtet, das Gesundheitsamt über die Einreise zu informieren. „Bei dem kleinsten Verdacht – also bei Symptomen - einer möglichen Ansteckung“, erklärte die Amtsärztin, „muss sofort eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.“ Als Drittstaaten außerhalb Europas gelten alle Länder außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Großbritannien und Nordirland. Ausgenommen von der häuslichen Isolation sind Personen, die beruflich grenzüberschreitend reisen, weil sie Waren und Güter auf der Straße, Schiene, per Schiff oder Flugzeug transportieren. Befreit sind ebenso Reisende, deren Tätigkeit für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und der Pflegeeinrichtungen oder der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und der Volksvertretungen wesentlich sind. Diese Notwendigkeit muss der Arbeitgeber oder Dienstherr bescheinigen. Mehr Infos dazu unter: www.coronavirus.de.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de