Nach § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sind spätestens nach 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) erste verschärfende Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu ergreifen. Die diesbezügliche Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen finden Sie nachfolgend als Datei zum Herunterladen.