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Donnerstag, 22 Oktober 2020 23:31

Corona-Situation im Landkreis Meißen (22.10.2020)

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Infektionszahlen steigen weiter – Ab Sonnabend, den 24. Oktober 2020, soll im Freistaat Sachsen die neue Corona-Schutz-Verordnung gelten
 
Seit gestern sind 21 weitere Personen hinzugekommen, bei denen eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen wurde. Im Landkreis Meißen gibt es somit insgesamt 519 positiv getestete Personen, von denen sich 155 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne befinden. 291 Kontaktpersonen von positiven Fällen halten sich ebenfalls in häuslicher Isolation auf. Der heutige Inzidenzwert für den Landkreis Meißen liegt bei 43,1 und damit über dem gestrigen Wert (42,2).

Unabhängig vom Status der Quarantäne werden aktuell 19 Einwohner des Landkreises Meißen stationär behandelt. Davon befinden sich 5 schwer erkrankte auf der Intensivstation. 23 Personen sind bislang mit oder in Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorben.

Die Sächsische Staatsregierung hat gestern eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet. Insbesondere wurden darin die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2020 umgesetzt. Im Einzelnen sind danach die zuständigen kommunalen Behörden verpflichtet, in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen verschärfende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorgesehen ist ein zweistufiges System, das auf die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt abstellt (Inzidenzwert).

Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen sind künftig private Feierlichkeiten nur noch mit einer Teilnehmerzahl von 25 Personen im öffentlichen und privaten Raum zulässig. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Zudem wird die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und im Innenbereich auf 150 begrenzt. Ausnahmen hiervon können durch ein erneut abgestimmtes Hygienekonzept durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden. Schank- und Speisewirtschaften sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen. Im gleichen Zeitraum wird die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken vollumfänglich untersagt. Das Tagen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichtes, ist künftig Pflicht.

Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen werden die oben genannten Maßnahmen weiter verschärft. Insbesondere sind Feiern im Familien und Freundeskreis nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt, das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird zusätzlich in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr angeordnet, die Schließung der Schank- und Speisewirtschaften ist bereits ab 22 Uhr vorgesehen. Veranstaltungen sind auf eine Teilnehmerzahl von 100 Personen begrenzt, wobei auch hier das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen kann. Zusätzlich sind sonstige Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Hausstände oder fünf Personen begrenzt, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen der Inzidenzwert von 50 unterschritten wird.

Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde zudem die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen und zwar unabhängig vom jeweiligen Inzidenzwert.

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung soll ab dem 24. Oktober gelten, muss aber hierfür vorher auf der Internetseite des Freistaates www.corona.sachsen.de bekannt gemacht worden sein.

Die Konkretisierung der in der neuen Corona-Schutz-Verordnung formulierten verschärfenden Schutzmaßnahmen erfolgt durch Allgemeinverfügungen, die in Abhängigkeit Infektionsgeschehen vor Ort von dem jeweiligen Landkreis bzw. jeweiliger kreisfreier Stadt erlassen werden. Die Verwaltung des Landkreises Meißen prüft derzeit, in wieweit die Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen vom 12.10.2020 einer Anpassung an die neue Corona-Schutz-Verordnung bedarf. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der für die Corona-Schutz-Maßnahmen maßgebliche amtliche Inzidenzwert von den Landkreisen bzw. Kreisfreien Städten festgestellt wird.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de