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Dienstag, 09 März 2021 00:48

Corona-Virus – Landkreis Meißen erlässt Allgemeinverfügung über die Lockerung von Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie

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Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht die Möglichkeit von Lockerungen durch die Landkreise vor, wenn die örtlichen Infektionszahlen dies zulassen.
 
Der maßgebliche Inzidenzwert des Robert Koch-Institutes liegt im Landkreis Meißen seit mehr als fünf Tagen unter 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Deshalb setzt der Landkreis folgende ab 8. März 2021 geltende zulässige Lockerungsmöglichkeiten um:

  • Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum ist möglich. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit.

  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, ist erlaubt.

  • Die Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen, wie z. B. Kosmetik-, Nagel-, Massage- und Tattoo- sowie Piercingstudios, ist unter Voraussetzung der wöchentlichen Testung des Personals zulässig. Für die Inanspruchnahme aller körpernahen Dienstleistungen wird außer bei medizinisch notwendigen Behandlungen, Friseurdienst­leistungen und Fußpflege darüber hinaus ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest der Kundin oder des Kunden gefordert.

  • Ab 15. März 2021 gilt zudem: Die Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung ist möglich. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Die Elfte Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen, mit welcher die genannten Lockerungen verfügt werden, finden Interessierte auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.de unter Aktuelles – Bekanntmachungen.

Hat sich der 7-Tage-Inzidenzwert auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis Meißen nach diesen Öffnungsschritten an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, sind nächste Lockerungsschritte möglich. Diese werden dann zu gegebener Zeit in einer weiteren Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen veröffentlicht.

Allerdings ist im Falle einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen im Freistaat Sachsen oder dem Landkreis der Landkreis verpflichtet, die Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufzuheben.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de