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Samstag, 08 Mai 2021 01:06

Corona - Aktuelle Situation im Landkreis Meißen (07.05.2021)

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Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen 76 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es bislang insgesamt 16.645 positiv auf das Coronavirus getestete Personen. Von diesen befinden sich 862 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Es sind zudem 852 Kontaktpersonen von positiven Fällen in behördlich angeordneter Quarantäne zu verzeichnen. Der 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Meißen ermittelt durch das RKI beträgt heute 195,7.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 63 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Elf von ihnen liegen auf der Intensivstation. Zu gestern unverändert beläuft sich die Zahl der Verstorbenen auf 583 Personen.

 
Weitere kostenlose Schnelltestmöglichkeit

Eine Übersicht der kostenlosen Schnelltestmöglichkeiten im Landkreis Meißen finden Interessierte auf der Internetseite des Landkreises unter www.kreis-meissen.org/15946.html. Neu dazugekommen ist das Testzentrum Thiendorf, Kamenzer Str. 25. Es hat freitags von 9 bis 12 Uhr geöffnet.


Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) veröffentlicht

Auf der Webseite des Freistaates Sachsen wurde die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung veröffentlicht. Sie tritt am 10. Mai in Kraft und gilt bis 30. Mai 2021. Nach Beschluss der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im April 2021 werden mit der Verordnung in erster Linie Regelungen getroffen, die ab einer Inzidenz unter 100 gelten, aber auch weitergehende Schutzmaßnahmen für eine 7-Tage-Inzidenz über 100 vorgenommen. Weiterführende Informationen dazu sind unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html zu finden.

 
Keine Testpflicht für geimpfte und genesene Personen

Eine wesentliche Neuerung der Verordnung betrifft den Status von geimpften und genesenen Personen (siehe § 9 Abs. 6 der Verordnung): Vollständig Geimpfte werden Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Test nachweisen können. Genesene erhalten in den sechs Monaten nach Genesung ebenfalls diesen Status bzw. 14 Tage nach Erhalt der ersten Impfdosis auch darüber hinaus.

Die Befreiung von der Testpflicht gilt nicht für Personen, die mindestens ein Symptom zeigen, das auf eine Infektion mit SARS CoV-2 hinweist. Zudem bleiben die Testpflichten im Zusammenhang mit dem Besuch von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (§ 29 der Verordnung) bestehen.

Als Genesene gelten diejenigen Personen, die ein mindestens 28 Tage zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung der Infektion nachweisen. Als Nachweis werden - jeweils mit Angabe des Testzeitpunktes - anerkannt:
  • das Laborergebnis,
  • ein ärztliches Attest über die erfolgte Infektion auf der Grundlage eines PCR-Tests,
  • der Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, soweit in diesem der positive PCR-Test als Begründung aufgeführt ist, oder
  • eine Bestätigung des zuständigen Gesundheitsamtes.

Genesenen Personen, denen keiner der angeführten Nachweise vorliegen, wenden sich bei Bedarf bitte an ihren Hausarzt oder per E-Mail an das Gesundheitsamt des Landkreises Meißen unter der E-Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Um eine schnelle Bearbeitung zu ermöglichen wird um Angabe des vollständigen Vor- und Zunamens, des Wohnortes sowie des Geburtsdatums gebeten.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de