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Samstag, 30 Oktober 2021 01:10

Corona-Situation im Landkreis Meißen: Zwanzigste Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht (29.10.2021)

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Gegenüber dem Vortag sind 158 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 344,5.
 
Im Landkreis Meißen gibt es bislang 19.365 positiv getestete Personen, von denen sich gegenwärtig 1.201 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne befinden. Ebenso wurden 205 Kontaktpersonen abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 50 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden elf Personen auf der Intensivstation behandelt. Mit einer weiteren gegenüber gestern verstorbenen Person beläuft sich die Gesamtzahl der Verstorbenen nun auf 611.

Der Landkreis Meißen hat auf seiner Website (Landkreis Meißen - Bekanntmachungen (kreis-meissen.org)) die Zwanzigste Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht. Sie tritt zum 1. November 2021 in Kraft und ersetzt die Neunzehnte Allgemeinverfügung. Mit Ablauf des 28. Novembers 2021 tritt sie außer Kraft.

Die wesentliche Neuerung bezieht sich auf die erweiterte Definition der vollständig geimpften Person. Zudem wurde bezüglich der verkürzten Absonderungszeit präzisiert, dass die Frist von fünf bzw. sieben Tagen bis zur „Freitestung“ mit dem letzten Kontakt zum Quellfall beginnt.

Die für Schulen im Geltungsbereich der Schul- und Kita-Corona-Verordnung (SchulKitaCoVO) geltenden verkürzten Absonderungszeiten wurden gesondert definiert. Eine frühzeitige Beendigung der Absonderung auch mittels Antigenschnelltest ist dort jedoch nur möglich, wenn die Einrichtung serielle Testungen durchführt (Schulen). Daher wurde im Abschnitt 6.1 eine entsprechende Einschränkung eingefügt.

Auch weiterhin müssen sich genesene und vollständig geimpfte enge Kontaktpersonen nicht absondern. Gleichwohl sind sie verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Um dies zu unterstreichen, wurde bereits in der Neunzehnten Allgemeinverfügung eine Frist zum Erbringen des Nachweises eingeführt.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Absonderung kann der Nachweis nunmehr zunächst auch telefonisch erbracht werden. Dafür ist es notwendig, dass die Person im Gespräch mit dem Gesundheitsamt glaubhaft macht, dass sie geimpft wurde. Die Glaubhaftmachung kann zum Beispiel durch Nennung der Chargennummer des Impfstoffs, der impfenden Person oder des Impfortes etc. erfolgen. Der schriftliche Nachweis muss aber in jedem Fall nachgereicht werden.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de