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Samstag, 01 April 2023 01:07

Informationen zur Auszahlung des Heizkostenzuschusses II für Wohngeldempfangende sowie BAföG-Beziehende

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Das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschusses wurde am 7. März 2023 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen alle Haushalte profitieren, die mindestens einen Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt waren. Wohngeldberechtigte Haushalte erhalten für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzlich 100 Euro.

Zudem sollen – wie beim ersten Heizkostenzuschuss – auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Der Zuschuss beträgt 345 Euro.

Der Heizkostenzuschuss muss nicht gesondert beantragt werden. Die Auszahlung erfolgte von Amts wegen bei Vorliegen oben genannter Voraussetzungen zum 1. April 2023 für Wohngeldberechtigte und zum 6. April 2023 für BAföG-Berechtigte. Sollte der Antrag auf Wohngeld für den Zeitraum ab 1. September 2022 noch nicht beschieden worden sein, erfolgt eine Nachzahlung des Heizkostenzuschusses, sobald auch Wohngeld bewilligt wird.

Die Wohngeldstelle bittet von Rückfragen zum Bearbeitungsstand aufgrund des aktuell hohen Antragaufkommens resultierend aus der Wohngeldreform abzusehen.

Hinweise zum Zuschuss zu Heizöl beziehungsweise Pellets:

Unabhängig von der Wohngeldreform und dem Heizkostenzuschuss II gehen vermehrt Anfragen zu möglichen Zuschüssen zu den Kosten für Heizöl und Pellets in der Wohngeldstelle ein. Die Bundesregierung hat hier ebenfalls Entlastungen für private Haushalte beschlossen – rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022. Details müssen jedoch aktuell noch zwischen Bund und Ländern geregelt werden, so dass derzeit keine konkreten Informationen durch die Wohngeldstelle erteilt werden können. Sobald diese bekannt werden, werden diese ebenfalls veröffentlicht.


Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de