Zum Schutz vor der Aviären Influenza (Geflügelpest) hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen heute zwei Allgemeinverfügungen erlassen.
Anordnung zu Aufstallung und Veranstaltungsverboten – Einrichtung der Sperrzonen
Mit der ersten Allgemeinverfügung werden die Schutz- und Überwachungszone festgelegt. Die Schutzzone hat einen Radius von drei Kilometern, die Überwachungszone einen Radius von zehn Kilometern rund um den Ausbruchsbetrieb. Für die Zonen sind entsprechende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet. Dies sind unter anderem: Anzeigepflicht für tierhaltende Betriebe, Verbringungsverbot, Aufstallungspflicht und die Einhaltung verschiedener Hygienemaßnahmen.
Die zweite Allgemeinverfügung regelt das Aufstallungsgebot und Veranstaltungsverbot für den gesamten Landkreis Meißen. Demnach sind im Landkreis Meißen sämtliche gehaltenen Vögel und Geflügel ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer entsprechenden Schutzvorrichtung zu halten. Bestände gehaltener Vögel mit weniger als 50 Tieren außerhalb der Schutz- und Überwachungszone sind von der Aufstallungspflicht ausgenommen. Die Aufstallung der gehaltenen Vögel wird jedoch auch Beständen mit weniger als 50 Tieren angeraten. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art von gelisteten Arten (Vögel, Geflügel) ist im Landkreis Meißen verboten.
Beide Allgemeinverfügungen sind auf der Website des Landkreises Meißen unter Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden.
Der Ausbruch der hochpathogenen aviären Influenza (Subtyp H5N1) wurde am 7. November 2025 in einem Geflügelbestand in der Gemeinde Ebersbach im Landkreis Meißen nachgewiesen. Aufgrund vieler verendeter Tiere im Putenbestand wurden Tupferproben und Tierkörper zur Untersuchung in die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen eingesandt. Nach dem Befund wurde der Verdachtsfall am 6. November 2025 ausgerufen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) bestätigte den Befund am Abend des 7. November 2025.
Auch Spaziergänger sollten beim Umgang mit Wildvögeln Wachsamkeit walten lassen und Funde von toten oder erkrankten Wildvögeln dem zuständigen Veterinäramt melden. Tote Vögel sollen nicht angefasst werden, auch um eine Verschleppung des Erregers zu verhindern. Geschulte Einsatzkräfte sammeln das Tier ein, das dann an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen zur Untersuchung eingesandt wird. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen ist unter Telefon 03521 725-3502 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar.
Hintergrund:
Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe oder Geflügelpest genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering- oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren verursachen bei Hausgeflügel kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 Prozent der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden.
Kranke Tiere scheiden den Erreger mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.
Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.
