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Donnerstag, 11 Dezember 2025 23:58

Landkreis Meißen hebt erste Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Vogelgrippe auf

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Die nach dem ersten Vogelgrippefall in einem Putenbestand in der Gemeinde Ebersbach im November erlassene Allgemeinverfügung Nr. 1/2025 zum Schutz vor der Geflügelpest hat der Landkreis Meißen am heutigen Tage aufgehoben. 
 

Stallpflicht für Bestände ab 50 Tieren im gesamten Landkreis bleibt bestehen 
 
Die entsprechende Allgemeinverfügung zur Aufhebung wurde am 11. Dezember 2025 auf der Website des Landratsamtes veröffentlicht und kann unter Bekanntmachungen eingesehen werden. 

Die Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone beträgt, nach erfolgter Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes, 21 Tage. Die Überwachungszone kann nach 30 Tagen aufgehoben werden. Mit Ablauf dieser Fristen und der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung treten die Festlegungen für die Schutz- und Überwachungszone rund um den Ausbruchsbetrieb außer Kraft.

Weiterhin bestehen bleibt die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 zum Schutz gegen die Geflügelpest für den gesamten Landkreis Meißen. Somit gilt weiterhin das Aufstallungsgebot für Geflügel- beziehungsweise Vogelbestände ab 50 Tieren und gleichzeitig das Ausstellungsverbot.

Nach dem Ausbruch der Vogelgrippe in einem Legehennenbestand in der Nähe von Radeburg wurde gestern die Allgemeinverfügung Nr. 3/2025 veröffentlicht. Darin sind eine Schutz- und Überwachungszone um den nunmehr betroffenen Ausbruchsbetrieb festgelegt. Auch diese Allgemeinverfügung kann auf der Website des Landratsamtes Meißen eingesehen werden.

Weitere Informationen

  • Quelle: Landratsamt Meißen - www.kreis-meissen.de