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Donnerstag, 02 Juli 2026 03:09

Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ab 1. Juli

Einführung einer pauschalen Zollabgabe in Höhe von drei Euro 
 
Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die bislang geltende Zollfreigrenze für Warensendungen mit einem Wert bis zu 150 Euro aus Nicht-EU-Staaten. 
 
Ab diesem Zeitpunkt wird für Waren in Sendungen mit einem Wert von bis zu 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Verbraucher in der EU geliefert werden, ein pauschaler Zoll in Höhe von drei Euro pro Warenkategorie ("item") in einer Sendung erhoben. Im Übrigen gilt der tarifliche Zollsatz. 

Die pauschale Zollabgabe gilt auch für Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, sofern die Einfuhr der Waren erst nach diesem Stichtag erfolgt.

Beispiel
Finden sich in einer Sendung vier Paar Socken, würden einmalig drei Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch vier Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden neun Euro erhoben.

Zusätzlich zu den Zollabgaben ist für bestellte Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie bislang auch, die (Einfuhr-)Umsatzsteuer in Höhe von 19 beziehungsweise 7 Prozent zu zahlen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollabgabe grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Zahlung der Einfuhrabgaben übernimmt. Bedingung hierfür ist, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert hat und für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. Vor einer Bestellung sollten Verbraucherinnen und Verbraucher daher prüfen (unter anderem Angaben im Bestellvorgang oder in den Geschäftsbedingungen des Händlers), ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird, oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.

Mit der Neuregelung reagiert die Europäische Union auf bestehende Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt. Bislang konnten entsprechende Kleinsendungen zollfrei eingeführt werden, was insbesondere für Händler innerhalb der EU zu Nachteilen geführt hat. Ziel der Maßnahme ist es, fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, Online-Handelsplattformen beziehungsweise -Händler anstelle der Verbraucher stärker in die Verantwortung für die angebotenen oder vermittelten Waren zu nehmen und den EU-Binnenmarkt zu stärken.

Die neue Zollabgabe ist von einer "Bearbeitungsgebühr" (Handling Fee) zu unterscheiden, die spätestens ab November 2026 zusätzlich zur pauschalen Zollabgabe gelten soll.

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