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Das Stadt- und Regionalportal

Staatssekretärin Regina Kraushaar war heute zum Richtfest des neuen Westflügels bei den Elblandkliniken Radebeul. Kernstück des Neubaus sind die baulich und technisch zeitgemäße Notfallaufnahme, sowie eine moderne Station für das Brustzentrum. »Die Elblandkliniken sind ein zuverlässiger Partner für eine hochwertige gesundheitliche Versorgung der Menschen im Landkreis Meißen. Viele Ideen des Klinikums sind Schrittmacher in der Krankenhauslandschaft des Freistaates. Deshalb unterstützt Sachsen die Elblandkliniken seit Jahren bei den notwendigen Investitionen. Seit 1990 wurden fast 300 Millionen Euro aus dem Staatshaushalt investiert, damit sich für Patienten und für Mitarbeiter die Bedingungen kontinuierlich verbessern«, sagte die Gesundheitsstaatssekretärin.

Zugleich konnte Staatssekretärin Kraushaar einen weiteren Fördermittelbescheid übergeben. Mit 521.500 Euro unterstützt der Freistaat Sachsen den Umbau des Zentrums für minimalinvasive Chirurgie am Standort Meißen. Ziel ist es, den Patienten durch die neuen Stationsstrukturen eine interdisziplinäre Versorgung zu ermöglichen, beispielsweise durch die Zusammenarbeit von Chirurgie und Gynäkologie. Durch die ganzheitlich auf die minimalinvasive Chirurgie ausgerichtete Behandlung auch nach der Operation auf einer speziellen Station als eigener Versorgungseinheit wird der Patientennutzen deutlich gesteigert. Die Fördermittel stammen aus dem kommunalen Investitionsprogramm »Brücken in die Zukunft«. Seit 2015 erhalten Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte so Bundes- und Landesmittel zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen.
Donnerstag, 18 Januar 2018 23:51

Gekauft wie gesehen

Düsseldorf, 18.01.2018 (lifePR) - Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung "gekauft wie gesehen" verwendet, erfasst der Ausschluss nur solche Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung erkennen kann. Die Klägerin kaufte im konkreten Fall von privat einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem auf die Formulierung im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen", mit der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden seien. Das Landgericht Aurich gab der Klägerin Recht. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs, denn der Pkw habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden aufgewiesen. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az: 9 U 29/17).

Mehr zum Thema unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
Donnerstag, 18 Januar 2018 01:38

Von Dresden ins das Elbtal

Im März 2017 stellten Dresden und das Elbland ihre gemeinsame Vermarktungsstrategie sowie ihre Markennamen „Dresden Elbland“ und „Elbland Dresden“ vor. Seit Jahresanfang werden beide Reiseziele offiziell als eine Destination gemeinsam von der Dresden Marketing GmbH (DMG) vermarktet. 
 
Jetzt folgt auch die Umbenennung des Tourismusverbandes Sächsisches Elbland in Tourismusverband Elbland Dresden.

„Der neue Name soll Mitgliedern, Partnern und Gästen verdeutlichen, wir sind Teil der Destination Dresden Elbland“, sagt Bert Wendsche, Vorsitzender des Tourismusverbandes Elbland Dresden und Oberbürgermeister der Stadt Radebeul. Der Verband bekennt sich damit in Wort und Bild klar zur neuen Destination. „Zugleich wollen wir unsere neue gemeinsame Marke weiter stärken.“

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung entschieden sich bereits am 28. November 2017 einstimmig zur Änderung des Namens. Am 5. Januar 2018 wurde er im Register des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.

Der bisherige Name „Sächsisches Elbland“ entstand 1991 mit der Gründung des Verbandes. „Da dies ein Kunstbegriff und keine bestehende geografische Bezeichnung war, fiel Außenstehenden die räumliche Einordnung schwer.
Häufig kam es zu Verwechslungen mit der Sächsischen Schweiz“, so Sindy Vogel, Geschäftsführerin des Tourismusverbandes. „Nun haben wir mit dem Begriff Dresden eine starke Marke und eine klare Zuordnung gewonnen, die wir auch als Tourismusverband intern nutzen wollen.“

Mit dem neuen Namen passt sich der Verband an die Marke der Destination „Elbland Dresden“, welche seit 2017 eingesetzt wird, an. Das Logo spiegelt die Wörter ‚Dresden‘ und ‚Elbland‘ an einer gedachten horizontalen Linie, welche die Elbe als das verbindende Element andeutet. Das Vermarktungsgebiet reicht von Torgau über Meißen und Radebeul bis nach Pirna. Bereits 2017 präsentierte sich die Region gemeinsam auf der ITB, der größten internationalen Tourismusmesse, beim Hafengeburtstag in Hamburg, beim Germany Travel Mart in Nürnberg sowie auf dem RDA – der größten Busreisetourismus-Messe in Köln.
Donnerstag, 11 Januar 2018 00:09

Verbraucher nutzen mehrheitlich Bargeld

Umfrage des Marktwächters Finanzen zeigt: kontaktloses Bezahlen mit dem Smartphone wird kaum genutzt.
 
Bargeld hat einen hohen Stellenwert bei Verbrauchern in Deutschland. Das zeigt eine repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstitutes forsa im Auftrag des Marktwächterteams der Verbraucherzentrale Sachsen. Rund 38 Prozent der befragten Girokontobesitzer geben an mindestens einmal pro Woche Bargeld am Geldautomaten abzuheben. Weitere 27 Prozent der Befragten geben an alle zwei Wochen, und 23 Prozent mindestens einmal pro Monat Bargeld am Automaten zu beziehen. Die Umfrage zeigt auch: Nur drei Prozent der Girokontobesitzer nutzen eine Bezahlfunktion ihres Smartphones wie beispielsweise mittels Near Field Communication (NFC) oder einer App, die einen Bezahl-Code generiert.

Die durchschnittliche Abhebesumme am Geldautomaten beträgt 248 Euro pro Verfügung. Der Betrag variiert mit dem Alter der Befragten. Bei den 18- bis 29-Jährigen liegt er mit knapp 127 Euro deutlich darunter und bei den über 70-jährigen Verbrauchern mit rund 339 Euro weit darüber.


Geringe Nutzung von Bargeld-Services an Tankstellen und in Supermärkten

Andere Möglichkeiten des Bargeldbezuges, wie beispielsweise an Tankstellen oder an Supermarktkassen, stoßen bei Verbrauchern auf geringe Akzeptanz. Mit 78 Prozent bezieht die Mehrheit der Befragten nie und weitere zehn Prozent alle drei Monate oder seltener Bargeld an Supermarkt- oder Tankstellenkassen.

Die Möglichkeit des bargeldlosen Zahlens nutzen knapp zwei Drittel der befragten Girokontobesitzer regelmäßig. 16 Prozent geben an, mindestens einmal täglich mit der Geld-, Giro- oder Kreditkarte in einem Ladengeschäft zu bezahlen. Etwa 33 Prozent nutzen die Kartenzahlung mehrmals in der Woche und weitere 15 Prozent setzen ihre Karte einmal pro Woche ein. „Trotz verbreiteter Nutzung bargeldloser Zahlungssysteme, findet die verhältnismäßig neue Möglichkeit der Zahlung über Smartphones so gut wie keine Anwendung“, sagt Kerstin Schultz, Teamleiterin Marktwächter Finanzen bei der Verbraucherzentrale Sachsen. Mit 97 Prozent der Befragten gibt die Mehrheit an, diese Bezahlmöglichkeit nie zu verwenden.


Umstrittenes Abhebeentgelt

Die Umfrageergebnisse zeigen, dass Bargeld nach wie vor einen hohen Stellenwert bei Verbrauchern hat. „Fraglich sind aus unserer Sicht die Abhebeentgelte am Geldautomaten der Bank, bei der Verbraucher auch ihr Konto haben“, so Schultz. Einige Kreditinstitute hatten zuletzt begonnen, ein solches Abhebeentgelt von ihren Kunden zu verlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält dieses Entgelt für unzulässig und hat inzwischen Klage eingereicht.



Methodensteckbrief zur Umfrage:
Computergestützte Telefoninterviews (CATI), Stichprobengröße: N = 1.008, Fehlertoleranz: +/- 3 Prozentpunkte. Stichprobenbeschreibung: bundesweit, Girokontenbesitzer ab 18 Jahren, Zeitraum der Durchführung: 30.10. bis 03.11.2017, Durchführendes Institut: forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analysen mbH.
Im August vergangenen Jahres rückte die Neubaustrecke Dresden - Prag (NBS) in den „vordringlichen Bedarf“ des Bundesverkehrswegeplans auf. Voraussetzung für den Aufstieg des Vorhabens war die vorangegangene positive Nutzen-Kosten-Untersuchung durch den Bund.
 
Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die NBS noch 2017 in die sogenannte Sammelvereinbarung (SV) 38 aufgenommen. Die SV 38 bildet für die enthaltenen Schienenvorhaben die Grundlage zur Finanzierungsübernahme von Planungskosten der Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung) und 2 (Vorplanung) zwischen dem BMVI und der DB Netz AG. Konkret bedeutet das für die NBS, dass die Deutsche Bahn im Jahr 2018 die notwendigen Finanzmittel für einen Planungsbeginn vom BMVI erhalten wird.

„Damit kann mit den Planungen tatsächlich begonnen werden. Die neue Strecke wird nicht nur Sachsen und Tschechien enger zusammenrücken lassen. Sie wird vor allem die Lebensqualität der lärmgeplagten Menschen im Elbtal spürbar erhöhen. Mit der Entlastung dieses Nadelöhrs und der schnelleren Erreichbarkeit der Häfen im Norden und Mittelmeerraum wird auch der sächsische Wirtschaftsstandort gestärkt“, so Verkehrsminister Martin Dulig.

Zum Jahreswechsel wurde die SV 38 durch die Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV) abgelöst und alle Vorhaben automatisch überführt. Die Umsetzung der enthaltenen Vorhaben steht allerdings unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bundesmitteln.

Weiterhin bestätigte das BMVI die Prüfung für die sogenannte „Kockelsbergbegradigung“: Eine mögliche Streckenbegradigung zwischen Weinböhla und Böhla könnte ca. fünf Minuten zusätzlichen Reisezeitgewinn sowohl für die Strecke Dresden – Berlin als auch für die Strecke Dresden – Leipzig bringen.

Entgegen der bisherigen Zusagen des Bundes steht das Ergebnis der Bewertung für die beiden sächsischen Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Dresden – Görlitz – Grenze DE/PL“ sowie „Ausbau und Elektrifizierung Chemnitz – Leipzig“ noch immer aus. „Wir erwarten hierzu vom Bund eine zeitnahe Information der Ergebnisse der Nutzen-Kosten-Untersuchung. Für die von uns angemeldete Elektrifizierung der Strecke von Dresden nach Görlitz haben wir den hohen Bedarf bereits nachgewiesen und haben die Planungen als Freistaat begonnen. Mit der vorliegenden Vorplanung der Strecke Leipzig - Chemnitz wurde bereits der notwendige Ausbaubedarf konkretisiert und die Weichen für die weiteren Planungen gestellt. Dafür hat der Freistaat bereits rund 2,4 Millionen Euro investiert“, so Verkehrsminister Martin Dulig. „Jetzt ist der Bund am Zug und muss dafür sorgen, dass Sachsen im Fernverkehr endlich wieder eine Rolle spielt.“
Donnerstag, 04 Januar 2018 22:03

Neu: Der Verbraucherbauvertrag

Düsseldorf, 04.01.2018 (lifePR) - Am 1.1.2018 trat das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Für den Verbraucher bedeutet das, dass der Begriff des Verbraucherbauvertrags geschaffen wurde. Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Bauvertrag, durch den ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Grundsätzlich neu ist dabei, dass für den Verbraucherbauvertrag grundsätzlich ein Widerrufsrecht geschaffen wurde. Wird ein solcher Bauvertrag nicht von einem Notar beurkundet, besteht innerhalb von 14 Tagen ein Rücktrittsrecht. Laut ARAG Experten müssen Verbraucher über dieses Rücktrittsrecht eingehend informiert werden. Passiert dies nicht oder nur unzulänglich, verlängert sich die Frist um ein Jahr.
Donnerstag, 04 Januar 2018 00:44

2018: Neues für Autofahrer

ARAG Experten über die neuen Regeln rund um Auto und Verkehr 
 
Düsseldorf, 03.01.2018 (lifePR) - Der Jahresbeginn ist auch diesmal wieder der Startschuss für zahlreiche gesetzliche Neuerungen. Mehr Rechte gibt es nicht nur für Schwangere und Mütter von neugeborenen Kindern, sondern auch für Bauherren und Verbraucher beim Online-Kauf. ARAG Experten haben vor dem Jahreswechsel ausführlich darüber berichtet. Aber auch Autofahrer müssen sich im noch jungen Jahr an einige Neuerungen halten – davon ist heute die Rede.

Hauptuntersuchung 2018
Aufpassen heißt es in diesem Jahr für Autofahrer mit grüner HU-Plakette. Sie müssen im angezeigten Monat zum Prüftermin. Wer diesen um mehr als zwei Monate überzieht, muss mit Bußgeldern und einer höheren Gebühr für die Untersuchung rechnen. Bei mehr als acht Monaten kassiert der Fahrzeughalter darüber hinaus einen Punkt in Flensburg.

AU: Endrohruntersuchung ist seit 1. Januar Pflicht
Mit der Neuregelung bei der Abgasuntersuchung (AU) reagierte der Gesetzgeber nicht zuletzt auf den Abgasskandal bei VW. Seit Beginn des Jahres reicht es bei der AU nicht mehr, sich allein auf die Onboard-Diagnose zu verlassen. Nun ist die sogenannte Endrohrmessung Plicht. Dadurch soll sicherer erkannt werden, wenn die Abgasreinigung nicht mehr einwandfrei funktioniert.

Elektronisches Notrufsystem wird Pflicht
Verpflichtend wird für alle Neuwagen der Einbau eines eCall-Systems. Das elektronische Notrufsystem besteht aus einem GPS-Empfänger für die Standortdaten und einer Mobilfunkeinheit. Bei einem Unfall übermittelt das System automatisch die Standortdaten an die Rettungsleitstelle, wodurch die Einsatzkräfte im Zweifelsfall schnell an den Unfallort gelangen. Bei einem heftigen Aufprall wird der Notruf automatisch ausgelöst. Laut ARAG Experten kann er aber auch manuell durch einen Knopfdruck abgesetzt werden. Mit dem Auslösen des Notrufs wird auch eine Sprachverbindung zur Rettungsleitstelle hergestellt. Diese Regelung tritt ab dem 1. April 2018 in Kraft.

Winterreifen: Alpine-Symbol ersetzt M+S
Eine neue Kennzeichnung gibt es 2018 für Winter- und Ganzjahresreifen. Diese Reifentypen müssen zukünftig mit dem neuen Alpine-Symbol – einer Schneeflocke vor einem Berg – gekennzeichnet sein. Bisher war es auch ausreichend, wenn entsprechende Reifen mit den Buchstaben M+S beschriftet waren. Es gibt eine lange Übergangsfrist: Bis zum 30. September 2024 dürfen alte Reifen, die bis Ende 2017 hergestellt wurde, weiter genutzt werden. Wer allerdings neue nach dem Jahreswechsel hergestellte Reifen ohne die neue Kennzeichnung kauft und bei winterlichen Bedingungen fährt, muss mit Bußgeldern rechnen. Das gilt sowohl für den Fahrer als auch für den Halter.

Für zahlreiche Neuwagen steigt die Kfz-Steuer
Ab dem 1. September wird die Kfz-Steuer nach den im WLTP-Zyklus (Worldwide Light-Duty Vehicles Test Procedure) ermittelten Werten berechnet. Diese Methode soll realitätsnähere Werte liefern als der bisher gebräuchliche Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ). Denn während der bisher verwendete NEFZ-Zyklus nur einen 20-minütigen Test mit niedrigen Geschwindigkeiten vorsah, werden bei dem WLTP-Verfahren 30 Minuten lang vier verschiedene Geschwindigkeitsprofile getestet. Bei den Schadstoffklassen müssen ab 1. September alle Neufahrzeuge die Schadstoffklasse 6c erfüllen. Denn den Rußpartikelgrenzwert werden viele der neuen Benziner mit Direkteinspritzung nur mit einem Partikelfilter schaffen. Die Autobauer müssen spätestens dann nachrüsten.
ARAG Experten über die Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen
 
Düsseldorf, 02.01.2018 (lifePR) - Was gab es denn dieses Mal für Sie zu Weihnachten? Ein Bügeleisen für die Hausfrau und eine gestreifte Krawatte für den Gatten? Damit es bei der Bescherung keine langen Gesichter gibt, bringt der Weihnachtsmann auch gerne Geschenkgutscheine. Für den Schenker hat das den Vorteil, nicht etwas Unpassendes oder Unerwünschtes zu schenken. Der Beschenkte ist in dem ausgewählten Geschäft frei in seiner Suche nach dem passenden Geschenk für sich selbst. Aber wie lange ist so ein Gutschein überhaupt gültig? Laut ARAG Experten können Sie sich Zeit lassen und in Ruhe überlegen, wofür Sie den Gutschein einlösen. Es gibt aber Fristen und Ausnahmen.


Gültigkeistdauer darf nicht zu kurz sein

Nicht selten wird die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen befristet, was grundsätzlich auch zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare Regelung hierzu gibt es allerdings nicht und die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird entschieden, dass eine Frist von einem Jahr zu knapp bemessen sei und der Kunde daher unangemessen benachteiligt werde. Grundsätzlich entscheidet der Einzelfall, wobei dann zwischen den Interessen der beteiligten Parteien abgewogen wird. Wenn auf einem Gutschein gar kein Verfallsdatum vermerkt wurde, so gelten die gesetzlichen Regelungen mit der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren – und zwar gerechnet ab Ende des Jahres, in dem er gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2017 gelten also bis Ende 2020.


Erstattung des Kaufpreises

Wenn die Einlösefrist verpasst wird, kommt es häufig zum Streit zwischen Aussteller und Gutscheininhaber. Eine Einlösung gegen Ware kommt unstreitig nicht mehr in Betracht. Ist die Frist abgelaufen, die drei Jahre nach dem Erwerb aber noch nicht, haben die Gutscheinbesitzer Anspruch darauf, dass ihnen der Geldwert des Gutscheins erstattet wird. Würde der Händler das Geld behalten, hätte er sich ungerechtfertigt bereichert. Bei der Auszahlung darf das Unternehmen aber den kalkulierten Gewinn des Gutscheinbetrags einbehalten. Juristen geben dafür eine Spanne von 15 bis 20 Prozent an.


Gutscheine übertragen

Ein Gutschein ist rechtlich gesehen ein so genanntes "kleines Inhaberpapier"; und das kann jeder einlösen, Das gilt laut ARAG Experten auch. wenn er auf eine bestimmte Person ausgestellt ist.


Gutschein vom Pleite-Geier

Wird beim Aussteller von Gutscheinen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen diese nicht mehr eingelöst werden. Der Besitzer eines Gutscheins hat dann zwar eine Forderung, die er aber beim Insolvenzverwalter anmelden muss. Die kommt dann zusammen mit allen anderen Forderungen in einen Topf, aus dem nach Abschluss des Insolvenzverfahrens alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Da aber meist kaum noch Vermögensmasse vorhanden ist, gehen die Besitzer von Gutscheinen nach Erfahrung der ARAG Experten meist leer aus. Um dieses Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll, Gutscheine nicht zu lange zur Seite zu legen.
Donnerstag, 30 November 2017 00:30

Sichtschutzzaun ist keine Einfriedung

Düsseldorf, 29.11.2017 (lifePR) - Ein Sichtschutzzaun stellt keine Einfriedung dar und fällt deswegen nicht unter den Schutz einer Wohngebäudeversicherung, die Einfriedungen erfasst. Ein Mann hatte im konkreten Fall von seiner Wohngebäudeversicherung Ersatz für einen beschädigten Sichtschutzzaun auf seiner Terrasse verlangt. Der Zaun war durch einen Sturm beschädigt worden. Der Mann ließ ihn für rund 1.350 Euro reparieren und verlangt diese Kosten von seiner Wohngebäudeversicherung zurück. Von seinem Versicherungsvertrag waren neben dem Wohngebäude auch die Terrasse sowie weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile erfasst. Die Vertragsbestimmungen zählten als weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile in diesem Sinne "Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind)" auf. Der Mann meint, dass es sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Einfriedung seines Grundstücks im Sinn der Vertragsbestimmungen handle, weshalb die Versicherung seinen Schaden zu bezahlen habe. Die Versicherung war hingegen der Meinung, dass der Sichtschutzzaun keine Einfriedung des Grundstücks sei, da dieser nicht das Grundstück, sondern nur die Terrasse umgrenze. Das AG Ansbach hat die Klage des Mannes abgewiesen und ausgeführt, dass unter einer Einfriedung im allgemeinen Sprachgebrauch die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnliche Begrenzungen zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden werde. Ein auf der Terrasse aufgestellter Sichtschutzzaun stelle aber lediglich den Schutz der Privatsphäre sicher, nicht aber die Einfriedung eines Grundstücks, so die ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 5 C 516/17).
(03.11.2017) Sturmtief „Herwart“ sorgt für fast 650 000 Festmeter Bruchholz 
 
Der Herbststurm „Herwart“ hat am vergangenen Sonntag (29. Oktober 2017) mit seinen Orkanböen in Sachsen nach einer ersten Schadensaufnahme fast 650 000 Kubikmeter Windwurfholz verursacht. Allein im vom Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) bewirtschafteten Staatswald wird mit einer Schadholzmenge von rund 515 000 Festmetern gerechnet. Das entspricht fast der Hälfte seines jährlichen Holzeinschlages. Weitere etwa 127 000 Festmeter Schadholz haben private und kommunale Waldbesitzer zu beklagen. Regionale Schwerpunkte liegen im Wald der Forstbezirke Marienberg, Adorf und Bärenfels. Hauptsächlich sind den heftigen Orkanböen Fichten in den mittleren und oberen Lagen des Erzgebirges auf durchnässten Böden zum Opfer gefallen.

„Herwart“ ist damit seit zehn Jahren der Sturm mit den größten Schäden in Sachsen. Bei „Kyrill“ im Januar 2007 waren in Sachsen 1,8 Millionen Kubikmeter Bruchholz entstanden. Die Spitzenböe des Sturmes „Herwart“ in Deutschland wurde mit 176 km/h auf dem Fichtelberg registriert.

Prioritär sind in den vergangenen Tagen die öffentlichen Straßen freigeschnitten worden. „Mein Dank gilt den Mitarbeitern des Staatsbetriebes Sachsenforst, aber auch den Kameraden der beteiligten Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks, für ihr schnelles Handeln in den letzten Tagen“, so Umweltminister Thomas Schmidt bei einem Besuch im Forstbezirk Bärenfels. Bis zum Wochenende sollen auch die Waldwege wieder frei sein. Danach werden die eigentlichen Waldflächen beräumt. „Wir haben in Absprache mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst nun zunächst den regulären Frischholzeinschlag im Nadelholz gestoppt. Alle verfügbaren Kapazitäten müssen jetzt in den Sturmregionen eingesetzt werden“, so Schmidt weiter.

Die Bündelung soll dazu führen, so viel Sturmholz wie möglich bis zur Borkenkäfersaison im Frühjahr aufzuarbeiten. Dabei bringt der hohe Anteil der Bäume, die nicht abgebrochen, sondern komplett mit den Wurzeln umgeworfen wurden, etwas Entlastung. Bei diesen Bäumen besteht über Teile ihrer Wurzeln noch Verbindung zum Boden. Sie sterben daher nicht sofort ab und bleiben noch eine Zeit widerstandsfähig.

Zunächst sollen die vielen kleinen Stellen mit wenigen umgestürzten Bäumen aufgearbeitet werden, erst danach folgen große zusammenhängende Flächen. Auf diese Weise wird die Anzahl der potenziellen Stellen mit Borkenkäferbefall im kommenden Frühjahr begrenzt. So wird die Gefahr verringert, dass die von „Herwart" verschonten Bäume im nächsten Sommer vom Borkenkäfer befallen werden. Die Entwicklung der Borkenkäfer wird jedoch stark von der Witterung der ersten Monate im kommenden Jahr abhängen.

Private und körperschaftliche Waldeigentümer haben die Möglichkeit, sich zur Beseitigung von Sturmschäden durch die Revierleiter des SBS beraten zu lassen. Bei Bedarf können die Waldbesitzer auch bei den notwendigen Planungsarbeiten sowie bei der Beseitigung der Schäden selbst durch SBS unterstützt werden. Eine besondere Belastung des Holzmarktes durch die Sturmfolgen wird nicht erwartet. Die anfallenden Schadholzmengen im Staatswald werden im Rahmen des bestehenden Jahresplanes vermarktet.

Wegen der großen Unfallgefahren bei der Aufarbeitung des oft unter Spannung stehenden Sturmholzes wird dringend empfohlen, das Holz auch im Privatwald von professionellen Forstbetrieben unter Einsatz von Maschinen aufarbeiten zu lassen.

„Für die Beräumungsarbeiten werden in den nächsten Wochen und Monaten Waldwege für den Abtransport des Schadholzes benötigt, dadurch kann es zu Einschränkungen für die Waldbesucher kommen. Ich bitte die Bürger, auch weiter die notwendigen Waldsperrungen zu beachten. Es besteht Lebensgefahr! Durch den Sturm vorgeschädigte Bäume können auch Tage später ohne Wind noch umstürzen“, so die abschließende Bitte des Ministers.


Broschüre „Bewältigung von Schadereignissen im Wald“: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel/23871