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Das Stadt- und Regionalportal

Das Kabinett hat heute – orientiert am MPK-Beschluss vom 16. Februar 2022 – Lockerungen der derzeit geltenden Corona-Maßnahmen beschlossen. Die Änderungen treten am 23. Februar in Kraft und gelten bis einschließlich 3. März 2022.

So sind Zusammenkünfte, bei denen nur Geimpfte oder Genesene anwesend sind, ohne Teilnehmerbegrenzung möglich. Nimmt an privaten Zusammenkünften mindestens eine ungeimpfte Person teil, gilt eine Beschränkung auf einen Hausstand plus zwei Personen aus einem weiteren Hausstand (bisher ein Hausstand und eine Person).

Für Beerdigungen und Eheschließungen entfällt die Begrenzung der Teilnehmerzahl, wobei hier auch weiterhin ein Nachweis nach der 3G-Regel vorgelegt werden muss.

Folgende Lockerungen gelten, solange die definierten Betten-Schwellenwerte für die Überlastungsstufe auf den Intensiv- und Normalstationen unterschritten werden:

* Keine 3G-Nachweispflicht im Einzelhandel. Das Tragen einer FFP-2-Maske bleibt verpflichtend.
* 3G für Museen, Gedenkstätten, Ausstellungsräume und Innenbereiche von zoologischen Gärten (bisher 2G)
* 3G bei der Nutzung von Außensportanlagen (bisher: 2G)

Die geänderte Notfall-Verordnung wird im Laufe des heutigen Tages unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

Es ist vorgesehen, dass die Staatsregierung am 1. März 2022 eine neue Corona-Schutz-Verordnung verabschiedet, welche am 4. März 2022 in Kraft treten soll.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.218,1. Gegenüber dem Vortag sind 160 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.
 
Damit gibt es im Landkreis Meißen bislang insgesamt 58.853 positiv getestete Fälle, wobei im Vergleich zu gestern drei Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig befinden sich 3.676 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 49 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden sechs Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation behandelt. Alle hospitalisierten und ITS-erfassten Personen sind als ungeimpft erfasst. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich unverändert zu gestern auf 904.
Die Olympischen Spiele in Peking sind Geschichte. Team Deutschland beendet diese mit insgesamt 27 Medaillen und einem zweiten Rang im Medaillenspiegel hinter Norwegen. Allein acht Medaillen haben dabei Wintersportler aus Sachsen in Einzel- oder Teamwettbewerben errungen.

»Unsere sächsischen Sportlerinnen und Sportler haben großartige Ergebnisse bei den Olympischen Spielen erzielt. Das war eine grandiose Vorstellung. Herzlichen Glückwunsch! Die acht sächsischen Medaillen sind auch ein Beleg dafür, was in den Vereinen und an den Stützpunkten für eine hervorragende Arbeit geleistet wird. Für unsere jüngsten Talente, die beispielsweise auch während der Olympiawoche in Oberwiesenthal gegeneinander angetreten sind, ist das eine riesige Motivation«, sagte Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer.

Ein weiteres Mal historische Erfolge feierte Francesco Friedrich: Der für den BSC Sachsen Oberbärenburg startende Pirnaer agierte nicht nur als deutscher Fahnenträger, sondern sicherte sich auch Gold im Zweierbob. Mit dem Erfolg besiegelte Friedrich als letzter Pilot im Eiskanal den ersten olympischen Dreifacherfolg einer Nation in der Bobgeschichte. Am Finaltag der Olympischen Spiele legte Friedrichs Team ergänzt um Anschieber Candy Bauer (BSC Sachsen Oberbärenburg) und den gebürtigen Leipziger Alexander Schüller mit einer weiteren Goldmedaille im Viererbob nach.

Im Medaillenrausch von Peking sorgte Katharina Hennig vom WSV Erzgebirge Oberwiesenthal für eine der großen Überraschungen. Nach ihrem Erfolg mit Silber in der Skilanglauf-Staffel setzte die 25-Jährige aus Annaberg-Buchholz noch einen drauf und holte im Langlauf-Teamsprint mit Victoria Carl überraschend Gold.

Der große Coup gelang auch Denise Herrmann: Die Oberwiesenthalerin stand am Ende des Einzelwettbewerbs im Biathlon ganz oben auf dem Podest. Damit ist sie die erst zweite deutsche Wintersportlerin mit Edelmetall in zwei verschiedenen Sportarten, denn 2014 hatte sich Herrmann mit der Langlauf-Staffel eine Medaille gesichert. Geballte Frauenpower in der Biathlon-Staffel rund um Hermann sorgte anschließend auch noch für den Gewinn von Bronze.

Für einen weiteren Erfolg im Eiskanal sorgte der für Oberbärenburg startende Axel Jungk. Der Skeletoni holte Silber und setzte damit nach den vorangegangenen Corona-Turbulenzen ein Achtungszeichen.

Das Olympia-Drama um Eric Frenzel vom SSV Geyer in der Nordischen Kombination nahm im Teamwettbewerb mit der Silbermedaille ein versöhnliches Ende, was nach einem positiven Corona-Test bei der Einreise und den somit verpassten Einzelwettbewerben für ihn zumindest ein kleines Trostpflaster darstellt. Sein Vereinskollege Terence Weber konnte aufgrund der Corona-Erkrankung nicht an den Wettkämpfen teilnehmen.

Der gebürtige Dresdner Marco Nowak verletzte sich im ersten Spiel der deutschen Eishockey-Nationalmannschaft, kam in der Zwischenrunde aber zumindest noch einmal zu einem Einsatz.

Wie so oft im Sport lagen auch bei diesen Winterspielen Freud und Leid ganz nah beieinander: Nach einem perfekten ersten Lauf mit Bahnrekord stürzte die dreifache Rodel-Weltmeisterin Julia Taubitz vom WSV Erzgebirge Oberwiesenthal im zweiten Durchgang und kam somit nicht über Rang sieben hinaus. Ein ähnliches Schicksal ereilte Anna Seidel. Die für den Eislaufverein Dresden startende Shorttrackerin strauchelte im Viertelfinale über 1500 Meter. Denkwürdig verlief der erstmals ausgetragene Mixed-Team-Wettbewerb der Skispringer, der mit einer Disqualifikation für die Team Deutschland und somit auch für Selina Freitag (SG Nickelhütte Aue), die auch im Dameneinzel an den Start ging, endete.
Dienstag, 22 Februar 2022 00:20

Polizeieinsatz in Dresden und dem Umland

Stand: 21.02.2022, 21:19 Uhr
 
Die Polizeidirektion Dresden führte am Montagabend einen Einsatz durch. Hintergrund waren Aufrufe von Kritikern der Corona-Maßnahmen zu Protestaktionen sowie entsprechende Gegenversammlungen.
 

Landeshauptstadt Dresden 


Die Polizei sicherte Montagabend zwei angezeigte Versammlungen in Dresden ab. Außerdem betreuten die Beamten einen Autokorso, der in Dresden startete und nach Meißen führte.

Weiterhin versammelten sich gegen 18 Uhr Kritiker der Corona-Maßnahmen am Wiener Platz zu einer nicht angezeigten Protestaktion. Danach liefen die Teilnehmer durch die Innenstadt. An mehreren Stellen begaben sich Menschen auf die Straße, um gegen den Aufzug zu protestieren. Dies geschah unter anderem auf der Prager Straße, der Lennéstraße, an der Albertbrücke sowie der Steinstraße.

An der Wilsdruffer Straße durchbrachen Kritiker der Corona-Maßnahmen eine Polizeisperre, die schützend vor einer angezeigten Versammlung stand. Um die Situation unter Kontrolle zu bringen, mussten die Beamten Pfefferspray einsetzten. Ein 22-Jähriger, der mit durch die Kette gebrochen war, wurde von Polizeibeamten festgehalten. Es stellte sich heraus, dass er ein verbotenes Bild auf seinem Handy hatte. Gegen den Deutschen wird nun unter anderem wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ermittelt.

Die nicht angezeigte Protestaktion der Kritiker der Corona-Maßnahmen endete später auf der Lennéstraße.

Weitere nicht angezeigte Protestaktionen von Kritikern der Corona-Maßnahmen fanden auf Bautzner Landstraße, der Bräuergasse sowie der Lübecker Straße statt. Bei den nicht angezeigten Versammlungen wurden Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Sächsische Versammlungsgesetz eingeleitet.


Landkreis Meißen


Am Abend sicherten Polizeibeamte acht angezeigte Versammlungen im Landkreis ab.

Protestaktionen von Kritikern der Corona-Maßnahmen fanden unter anderem in Coswig, Großenhain, Moritzburg, Nossen, Radebeul, Riesa, Strehla, Nünchritz und Zabeltitz statt. Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Sächsische Versammlungsgesetz wurden eingeleitet.



Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Am Abend sicherten Polizeibeamte drei angezeigte Versammlungen im Landkreis ab.

Protestaktionen von Kritikern der Corona-Maßnahmen fanden unter anderem in Bad Schandau, Bannewitz, Dippoldiswalde, Neustadt in Sachsen, Pirna, Schmiedeberg, Sebnitz, Stolpen und Wilsdruff statt. Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Sächsische Versammlungsgesetz wurden eingeleitet.


Einsatzkräfte


Der Polizeieinsatz, an dem insgesamt 475 Beamte beteiligt waren, wurde von der sächsischen Bereitschaftspolizei sowie der Bundespolizei unterstützt. Ein Medienschutzteam der Dresdner Polizei war ebenfalls im Einsatz. (ml)
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.249,3. Im Vergleich zu gestern sind 504 weitere positiv getestete Personen zu verzeichnen.
 
Damit gibt es im Landkreis Meißen seit Beginn der Pandemie 57.882 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber dem Vortag fünf Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig befinden sich 4.707 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 44 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon liegen sieben Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation. Alle hospitalisierten und ITS-erfassten Personen sind ungeimpft. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich unverändert zu gestern auf 902 Personen.
Versorgungssicherheit hat oberste Priorität

Um in Sachsen eine möglichst einheitliche Umsetzung der vom Bundestag im Dezember 2021 beschlossenen einrichtungsbezogenen Impfpflicht zu gewährleisten, hat das Sozialministerium heute ermessensleitende Vollzugshinweise zur Anhörung an die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte versendet. Weitere Hinweise des Bundes werden sukzessive eingearbeitet. Im Wesentlichen ist die Umsetzung – die den Gesundheitsämtern der Landkreise und Kreisfreien Städten obliegt - vom Bundesgesetzgeber vorgegeben. Mit der kommunalen Ebene wurden gemeinsam Möglichkeiten abgestimmt, Handlungsspielräume auszuloten, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In die Vollzugshinweise eingeflossen sind auch die Ergebnisse landesinterner Arbeitsgruppen sowie von Bund-Länder-Beratungen. Die konkretisierenden Hinweise dienen zur Unterstützung der kommunalen Ebene. Sie informieren unter anderem zur Definition der betroffenen Einrichtungen und Personengruppen, Fristen, Verfahren und Meldepflichten. In den vollstationären Pflegeeinrichtungen in Sachsen sind aktuell 70,7 Prozent der Beschäftigten grundimmunisiert. Damit ist die Quote höher als in der Gesamtbevölkerung Sachsens (aktuell 63,7 Prozent).


Einrichtungen / Personengruppen

Alle Personen, die unter anderem in Krankenhäusern, Arztpraxen, Tageskliniken, Rettungsdiensten oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, fallen unter die Impfpflicht. Damit eine Einrichtung von der Impfpflicht betroffen ist, muss sie ihrem Schwerpunkt nach als solche zu qualifizieren sein. Davon ist auszugehen, wenn mehr als 50 Prozent der von ihr vorgehaltenen Angebote unter §20a Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu fassen sind. Demzufolge ist beispielsweise auch Verwaltungspersonal betroffen, soweit es Kontakte zu Patienten oder Betreuten hat, ebenso Berufsschüler, Ehrenamtliche oder Beschäftigte von Fremdfirmen. Personen müssen aber regelmäßig - und nicht nur wenige Tage bzw. wenige Minuten – dort tätig sein, um von der Impflicht betroffen zu sein. Werden private (Dienst)leistungen im Auftrag von sowie für einzelne Bewohner ausgeübt (z.B. rechtlicher Betreuer), besteht keine Nachweispflicht – auch wenn für die Ausübung die Einrichtung betreten wird.


Verfahren und Fristen

Beschäftigte müssen den Nachweis über eine vollständige Impfung, eine Genesung oder ein Attest, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, bis zum Ablauf des 15. März 2022 ihren Einrichtungen vorlegen. Geschieht dies nicht, muss die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens unverzüglich, binnen maximal zwei Wochen, das Gesundheitsamt informieren. Dies geschieht vorzugsweise über ein elektronisches Meldeportal. Es handelt sich um ein Modul der bereits von den Gesundheitsämtern genutzten Software. Wer seine Tätigkeit zum 16. März 2022 neu antritt, muss dem Arbeitgeber vor Beginn der Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
Das Gesundheitsamt fordert nach Eingang der Meldungen aus den Einrichtungen und Unternehmen Personen ohne ausreichenden Nachweis auf, dies nachzuholen. Dafür ist eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Sollten noch zwei Impfungen erforderlich sein, so ist der Nachweis für die erste Impfung bereits innerhalb von vier Wochen zu erbringen. Der Nachweis über die zweite Impfung ist spätestens nach zwei Monaten vorzulegen. Fehlt nur noch eine Impfung zur Grundimmunisierung, ist diese Impfung innerhalb dieser vier Wochen nachzuweisen.

Wenn trotz Anforderung kein Nachweis innerhalb der genannten Fristen vorliegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. Dies ist risikoadaptiert und der Versorgungssicherheit entsprechend vorzunehmen. Im Ermessen des Gesundheitsamtes ist zu prüfen, welches Infektionsrisiko für vulnerable Personen bei einer fortgeführten Tätigkeit bestehen würde und ob Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen der Versorgung der Patienten oder Pflegebedürftigen als Folge der Umsetzung des Verbots vorliegen. Dazu ist die Einrichtung anzuhören. Sie kann z. B. darlegen, ob gesetzliche Verpflichtungen noch eingehalten werden können oder ob Kindeswohlgefährdung droht. Das Gesundheitsamt prüft u.a. anhand der vorgelegten Glaubhaftmachung unter Einbeziehung der Impfquote, der bekannten Hygienekonzepte und deren Einhaltung, ob und welche Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden können. Der Ermessensspielraum ist so zu nutzen, dass die Versorgungssicherheit der betroffenen Einrichtung nicht gefährdet wird.

Gesundheitsministerin Köpping: »Ich appelliere erneut insbesondere an das medizinische Fachpersonal, sich impfen zu lassen. Eine Impfung ist kurzfristig überall möglich, in Kürze auch mit dem neuen Impfstoff von Novavax. Dieser wird zunächst prioritär den Menschen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich zur Verfügung gestellt. Der Impfstoff vergrößert das Angebot verfügbarer Impfstoffe und ist hoffentlich für viele Betroffene eine Option, sich vor dem Coronavirus zu schützen. Damit schützen sie auch Patienten und Pflegebedürftige.«
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich der Antragsteller gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer seines Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat (14 E 414/22).

Nach derzeit geltender Rechtslage in Hamburg ist der Genesenennachweis der einzige Ersatz zum Impfnachweis als Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen. Für den Genesenennachweis verweist § 2 Abs. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auf die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes (SchAusnahmV). § 2 Nr. 5 SchAusnahmV (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah ursprünglich eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.

Der Antragsteller hatte sich im Oktober 2021 mit dem Coronavirus infiziert. Auf seinen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht vorläufig festgestellt, dass die Verkürzung der Dauer des Genesenenstatus für den Antragsteller nicht gilt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 2 Nr. 5 SchAusnahmV schon aufgrund der Regelungstechnik voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam. Die Regelung verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Es begegne grundsätzlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber - die Bundesregierung - das Robert Koch-Institut pauschal ermächtigt habe, eine grundrechtsrelevante Regelung zur Gültigkeit eines Genesenennachweises zu treffen. Der Verweis auf die fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts verstoße zudem gegen das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme werde unzumutbar erschwert, weil eine Verweisung auf eine Internetseite die Folge habe, dass sie sich nahezu sekündlich ändern könne und nicht gewährleistet sei, dass die jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Rechtslage mit Gewissheit nachzuvollziehen sei. Die Bundesregierung als Verordnungsgeber überschreite mit der dynamischen Verweisung zudem die Grenzen ihrer Ermächtigung durch das Infektionsschutzgesetz. Schließlich sei die in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 enthaltene Verweisung auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts auch nicht hinreichend bestimmt, weil es dem Anwender nicht jederzeit möglich sei, die Rechtslage konkret zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten. Es bestehe stets die Ungewissheit, ob sich die Rechtslage durch eine kurzfristige Änderung der Bestimmungen auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts verändert habe.

Der Beschluss wirkt nur zwischen den Beteiligten. Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.


Meldung vom 14. Februar 2022: https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/15878182/pressemitteilung/
Letzte Änderung am Freitag, 18 Februar 2022 00:47
Im Vergleich zum Vortag sind im Landkreis 549 weitere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.325,9. Damit ist eine leicht sinkende Tendenz erkennbar.

Im Landkreis Meißen gibt es bislang 57.383 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber gestern fünf Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig halten sich 5.031 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne auf. Der Großteil der Infizierten ist weiterhin in der Altersgruppe der 5- bis 59-Jährigen zu verzeichnen.

Die Bettenbelegung mit Covid-19-Patienten in den Krankenhäusern ist nach wie vor stabil und bewegt sich auf einem niedrigen Niveau: Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 42 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden sechs Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation behandelt. Alle hospitalisierten und ITS-erfassten Personen sind ungeimpft.

Zwar erhöht sich die Zahl der Verstorbenen mit einer weiteren seit gestern verstorbenen Person auf 902, jedoch sind in der derzeitigen fünften Infektionswelle weniger Sterbefälle zu verzeichnen als in den vergangenen Wellen.

In den vier kommunalen Impfstellen im Landkreis Meißen sind seit deren Inbetriebnahme insgesamt 12.618 Impfungen verabreicht worden, davon mehr als 9.000 Booster-Impfungen. Adressen und Öffnungszeiten der Impfstellen sind auf der Website des Landkreises Meißen www.kreis-meissen.org/15946.html zu finden. Eine vorherige Terminvereinbarung zur Impfung ist nicht notwendig.

Ohne Vorkommnisse verliefen in dieser Woche die montäglichen Spaziergänge im Landkreis Meißen: An neun angezeigten Versammlungen nahmen 2.178 Personen teil. Auf acht nicht angezeigten Spaziergängen wurden 2.941 Teilnehmende gezählt.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.384,5. Im Vergleich zu gestern sind 764 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit seit Beginn der Pandemie 56.839 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber gestern 22 Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig befinden sich 4.689 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 35 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon liegen fünf Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation. Alle hospitalisierten und ITS-erfassten Personen sind als ungeimpft erfasst. Mit einer weiteren verstorbenen Person beläuft sich die Zahl der Verstorbenen aus insgesamt 901.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.435,3. Gegenüber gestern sind 424 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen.
 
Seit Beginn der Pandemie sind im Landkreis Meißen 56.097 positiv getestete Fälle zu verzeichnen, wobei im Vergleich zum Vortag vier Fälle korrigiert worden sind. Gegenwärtig befinden sich 4.139 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 36 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden fünf auf der Intensivstation behandelt. Alle hospitalisierten und ITS-erfassten Personen sind ungeimpft. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich weiterhin unverändert auf 900 Personen.