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Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 14,9. Über das Wochenende sind zehn positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.
 
Damit gibt es im Landkreis Meißen Stand heute 17.351 positiv getestete Personen. Gegenwärtig befinden sich 60 positiv getestete Personen ebenso in behördlich angeordneter Quarantäne wie 46 Kontaktpersonen.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, jedoch nicht auf der Intensivstation. Unverändert zu den Vortagen sind bislang 603 Personen in Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorben.


Ab Mittwoch: erweiterte Maskenpflicht

Heute hat der Landkreis Meißen den fünften Tag in Folge den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 10 überschritten. Die entsprechende Bekanntmachung ist unter www.kreis-meissen.de – Aktuelles – Bekanntmachungen zu finden. Damit verbunden ist eine Erweiterung der Pflicht zum Tragen mindestens eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes am übernächsten Tag.

Ab Mittwoch, 1. September 2021 gilt somit eine Maskenpflicht in allen öffentlich zugänglichen und geschlossenen Räumen (z. B. beim Einkaufen und in Einrichtungen aller Art), bei der Abholung unmittelbar vor der jeweiligen Einrichtung sowie für Besucherinnen und Besucher in Gerichten und Staatsanwaltschaften. Der medizinische Mund-Nasen-Schutz ist ab Mittwoch auch von Handwerkern und Dienstleistern in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber zu tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind.

Unverändert besteht die Maskenpflicht im Bereich der Personenbeförderung, bei körpernahen Dienstleistungen und bei Großveranstaltungen. Außerdem haben weiterhin Beschäftigte ambulanter Pflegedienste/Palliativversorgung und Beschäftigte von Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen sowie deren Besucher Masken zu tragen. Weiterhin gültig ist auch die Regelung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Ausübung der Pflege, Behandlung und Betreuung gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Gegenüber gestern sind im Landkreis Meißen sieben positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis beträgt heute 10,3 und liegt damit erstmals seit Mitte Juni wieder über dem Schwellenwert von 10.
 
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 17.340 positiv getestete Personen, von denen sich gegenwärtig 49 Personen – sowie auch 49 Kontaktpersonen – in behördlich angeordneter Quarantäne befinden. Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon wird eine Person auf der Intensivstation behandelt. Unverändert zu den Vortagen sind bislang 603 Personen im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorben.

Heute ist eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft getreten, die bis zum 22. September 2021 gültig ist. Die grundlegenden Hygiene- und Abstandsempfehlungen haben weiterhin Bestand. Die neue Verordnung orientiert sich neben den Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Instituts auch an der Krankenhausbettenbelegung durch Covid-19-Patienten in Sachsen.

Die Inzidenzwerte, bei deren Über- oder Unterschreiten jeweils neue Regelungen gelten, liegen bei 10 und 35. Es gilt die 5+2-Regel: wird die niedrigere oder höhere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen bzw. Verschärfungen ein.

Zusätzlich zu den Inzidenzwerten sieht die neue Corona-Schutz-Verordnung aufgrund der Bettenbelegung in den sächsischen Kliniken eine Vorwarnstufe und eine Überlastungsstufe vor. Die Vorwarnstufe greift, wenn 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 180 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. Die Überlastungsstufe gilt, sobald mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an Covid-19-Erkrankten belegt sind. Die 5+2-Regel kommt bei der Bettenbelegung analog den Inzidenzwerten zur Anwendung.

Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung finden Interessierte auf der Website: www.coronavirus.sachsen.de unter Amtliche Bekanntmachungen. Die aktuellen Regelungen für den Landkreis Meißen werden im Lauf des heutigen Tages auf der Website des Landkreises aktualisiert und können dort unter www.kreis-meissen.org/15946.html (Landratsamt – Gesundheitsamt – Coronavirus) nachgelesen werden.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 8,7. Gegenüber gestern sind neun weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit bislang 17.333 positiv getestete Personen. Zum Vortag sind zwei Fälle korrigiert worden. Gegenwärtig befinden sich 46 positiv getestete Personen sowie 41 Kontaktpersonen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon wird eine Person auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich weiterhin unverändert auf 603 Personen.
Vier weitere positiv getestete Personen sind im Vergleich zum Vortag hinzugekommen. Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 8,7.
 
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 17.326 positiv getestete Personen, von denen sich derzeit 40 Personen – ebenso wie 31 Kontaktpersonen – in behördlich angeordneter Quarantäne befinden.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon wird eine Person auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der bislang im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorbenen Personen beläuft sich unverändert auf 603 Personen.
Staatsregierung beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
 
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen, die am 26. August 2021 in Kraft tritt. Sie ist bis zum 22. September 2021 befristet.

Die Verordnung stellt einen Paradigmenwechsel im Vergleich zu den bisherigen Corona-Schutz-Verordnungen der Staatsregierung dar: Die Öffnung sowie Inanspruchnahme von Geschäften, Einrichtungen, Veranstaltungen u. a. ist unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes fortan inzidenzunabhängig möglich.

Es wird auch weiterhin dringend empfohlen den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Bei einer Inzidenz unter 10 entfällt wie bisher die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes außer im ÖPNV und bei körpernahen Dienstleistungen sowie in Ladengeschäften und Märkten, wenn der empfohlene Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Großveranstaltungen sind unter der Maßgabe zulässig, dass eine Kontakterfassung erfolgt, die Besucher einen negativen Test, Geimpften- oder Genesenennachweis erbringen und ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Abseits des eigenen Platzes müssen alle Besucher einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.


Maßnahmen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35

Überschreitet der 7-Tage-Inzidenzwert in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 35, besteht ab dem übernächsten Tag die Pflicht zur Kontakterfassung und Vorlage eines Genesenen-, Geimpften- oder negativen Testnachweises u. a. für bzw. bei:

– dem Zugang zur Innengastronomie
– der Teilnahme an Veranstaltungen und Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen
– der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution
– dem Sport im Innenbereich und Zugang zu Hallenbädern und Saunen
– dem Zugang zu Diskotheken, Bars und Clubs im Innenbereich
– der Beherbergung bei Anreise

In einigen Fällen bestehen auch Ausnahmen von den oben genannten Testpflichten: So ist beispielsweise die Nutzung von Campingplätzen, die Vermietung von Ferienwohnungen von oben genannter Verpflichtung ebenso befreit wie körpernahe Dienstleistungen, Fitnessstudios oder Bäder, sofern die Nutzung/Inanspruchnahme medizinisch notwendig ist.

Für Großveranstaltungen gelten folgende Einschränkungen:
– im Innenbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 5.000 zeitgleich anwesenden Gästen und einer Auslastung, die maximal 50 Prozent der Höchstkapazität entspricht, möglich; bei alleinigem Zugang für geimpfte, genesene oder PCR-getestete Personen entfällt die Kapazitätsbeschränkung; im Außenbereich ist weiterhin eine 100 Prozent Auslastung unter Beachtung der 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) möglich
– im Innen- und Außenbereich mit mehr als 5.000 zeitgleichen Besuchern, besteht eine Kapazitätsbegrenzung auf 50 Prozent, wobei insgesamt nicht mehr als 25.000 Besucher zeitgleich zulässig sind.

Darüber hinaus sind Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt bei Überschreiten des Schwellenwertes von 35 auch weiterhin verpflichtet, zweimal wöchentlich einen negativen Test nachzuweisen.


Vorwarnstufe

Anstelle der bisherigen Orientierung an den regionalen Inzidenzwerten, spielen zukünftig die bereits bekannten Indikatoren der mit COVID-19-Patienten belegten Krankenhausbetten auf der Normal- und der Intensivstation eine bedeutendere Rolle. Auch hier gilt die »5+2-Regel«, d.h. die Schwellenwerte der Auslastung müssen an fünf aufeinander folgenden Tagen erreicht sein um ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen in Kraft zu setzen.

Die sogenannte »Vorwarnstufe« wird bei einer Belegung von 650 Betten auf den Normalstationen oder 180 Betten auf den Intensivstationen im Freistaat erreicht. Zusätzlich zu den Maßnahmen, die bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 gelten, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum dann nur bis maximal zehn Personen zulässig. Die Zahl der Hausstände wird dabei nicht berücksichtigt und Geimpfte wie auch Genesene bleiben bei der Zählung ebenso ausgenommen wie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.


Überlastungsstufe

Übersteigt die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19-Patienten im Freistaat Sachsen 1.300 Betten auf der Normal- oder 420 Betten auf der Intensivstation, ist die Überlastungsstufe erreicht. Im Gegensatz zur Vorwarnstufe ist dann für die Nutzung von Angeboten oder Einrichtungen, für die zuvor ein negativer Test-, Genesenen- oder Impfnachweis benötigt wurde, ein negativer Test nicht mehr ausreichend. Gleiches gilt für Großveranstaltungen.

Abweichend davon reicht bei nichttouristischen Beherbergungen weiterhin ein negativer Antigen-Schnelltest aus. Im Fall von Messen ist die Vorlage eines negativen PCR-Tests zulässig.

Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden.

Mit Inkrafttreten der Vorwarn- oder Überlastungsstufe, gelten die entsprechenden Regelungen im gesamten Freistaat Sachsen.

Die Verordnung wird im Laufe des morgigen Tages auf der folgenden Seite veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Piwarz: »Unser Ziel im neuen Schuljahr bleibt Präsenzunterricht.«
 
Das Sächsische Kabinett hat heute (24. August) eine neue Schul- und Kita-Coronaverordnung für den Schuljahresstart verabschiedet. »Unser oberstes Ziel bleibt, im neuen Schuljahr den Präsenzunterricht vollständig zu gewährleisten«, erklärte Kultusminister Christian Piwarz. In der neuen Verordnung ist ein inzidenzunabhängiger Präsenzunterricht verankert. Eine landesweite Schulschließung ist nicht vorgesehen. Auch die Schulbesuchspflicht gilt im neuen Schuljahr wieder für alle. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich. Tests für Geimpfte und Genesene entfallen. Alle anderen müssen sich einmal die Woche testen, wenn die Inzidenz unter 10 liegt. Liegt die 7-Tage-Inzidenz darüber, finden die Tests wieder zweimal die Woche statt. Die Maskenpflicht setzt ab einer Inzidenz von 35 ein, außer in der Grund- und Förderschule. Diese grundlegenden Maßnahmen dienen auch als Leitplanken für den weiteren Schuljahresablauf.

Zur Absicherung des Schulstarts gibt es in den ersten zwei Schulwochen gesonderte Schutzmaßnahmen. Vom 6. bis 19. September 2021 ist eine zweimalige Testung pro Woche an Schulen für Schüler, Lehrkräfte und das gesamte Schul- und Hortpersonal geplant – in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 eine dreimalige Testung. Die zweimalige Testung gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer in der Vorbereitungswoche. Vollständig Geimpfte oder Genesene müssen sich nicht testen. Weiterhin soll eine verschärfte Maskenpflicht in Schulen im Zeitraum vom 6. bis 19. September 2021 in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 10 umgesetzt werden.

Kultusminister Christian Piwarz: »Wir sind für den Schulstart und das neue Schuljahr gewappnet. Im Vergleich zum vergangenen Schuljahr haben wir on Top umfangreiche Testmöglichkeiten, den Impfschutz der Erwachsenen und jetzt auch die Möglichkeit der Impfung ab 12 Jahren. Wir wissen, die AHA-Regeln funktionieren und dass die Schüler keine Pandemietreiber sind.« Der Minister stellte aber auch klar: »Wir können die Schulen sicherer machen, aber wir können sie in keinen Hochsicherheitstrakt verwandeln, der komplett virenfrei ist. Daher bleibt es eine Abwägung zwischen dem Infektionsschutz, dem Recht auf Bildung und den gesundheitlichen Auswirkungen auf die Kinder, wenn kein Schulalltag mehr stattfindet.« Gerade der letzte Punkt sei in den vergangenen zwei Jahren zu wenig berücksichtigt worden.

Der Minister versicherte, dass das Infektionsgeschehen an jeder einzelnen Schule weiterhin täglich in den Blick genommen wird. So können schulscharf Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden. »Wir nehmen die Lage weiter ernst, aber wir müssen auch wieder ein Stück zurück zur Normalität mit Augenmaß«, so Piwarz.

Sachsenweite Einschränkungen des Präsenzunterrichtes erfolgen erst bei Eintreten der in der ebenfalls am heutigen Tag vom Kabinett beschlossenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Überlastungsstufe (Bettenauslastung in den Krankenhäusern). Erst dann würden alle Kitas, Grundschulen und Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für viele andere Schülerinnen und Schüler findet dann Wechselunterricht statt. Sachsenweite Schulschließungen sind in der Verordnung nicht vorgesehen.

Der Minister appellierte: »Jeder kann weiter zu einem sicheren und ungestörten Schuljahr beitragen. Bitte informieren Sie sich über die Impfungen und nehmen Sie die Angebote wahr.« Piwarz kündigte an, in den nächsten Tagen gemeinsam mit dem Sozialministerium ein freiwilliges Impfangebot an Schulen zu unterbreiten. Die Abstimmungen zu den Details werden gerade finalisiert.

Hinweis zu den Schuleinführungsfeiern in der Schule:
Bei den Schuleinführungsfeiern müssen sich am 4. September 2021 weder die zukünftigen Erstklässler, noch die Begleitpersonen testen lassen, wenn sie das Schulgelände betreten. Alle weiteren Hygieneschutzmaßnahmen haben Bestand. Detaillierte Informationen zum Ablauf der Feiern werden von den Schulen an die Eltern weitergegeben.

Die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung tritt am 26. August 2021 in Kraft und endet am 22. September 2021.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 7,9. Über das Wochenende sind elf positiv getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit Stand heute 17.322 positiv getestete Personen, von denen sich gegenwärtig 40 Personen und 32 Kontaktpersonen in behördlich angeordneter Quarantäne befinden.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon wird eine Person auf der Intensivstation behandelt. Die Zahl der Verstorbenen bleibt unverändert und beläuft sich auf insgesamt 603 Personen.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 7,4. Gegenüber gestern ist eine weitere positiv getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es Stand heute 17.311 positiv getestete Personen. Ein Fall wurde gegenüber gestern korrigiert. Gegenwärtig befinden sich 33 positiv getestete Personen ebenso wie 25 Kontaktpersonen in behördlich angeordneter Quarantäne.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell drei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, jedoch keiner auf der Intensivstation. 603 Personen sind bislang – unverändert zu den Vortagen – insgesamt verstorben.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 7,9. Vier weitere positiv getestete Personen sind gegenüber gestern neu hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit Stand heute 17.311 positiv getestete Personen. Gegenüber gestern ist ein Fall korrigiert worden. 34 positiv getestete Personen sowie 16 Kontaktpersonen befinden sich derzeit in behördlich angeordneter Quarantäne.
 
Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell zwei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon keine auf der Intensivstation. Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich unverändert auf 603 Personen.
Der 7-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 5,8. Gegenüber gestern sind sechs weitere positiv getestete Personen hinzugekommen.
 
Damit gibt es im Landkreis Meißen Stand heute 17.301 positiv getestete Personen, von denen sich gegenwärtig 28 Personen – sowie zwölf Kontaktpersonen – in behördlich angeordneter Quarantäne befinden.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell zwei Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Keine von diesen Personen wird auf der Intensivstation behandelt. 603 Personen sind bislang – unverändert zu den Vortagen – verstorben.