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Das Stadt- und Regionalportal

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.173,6. Gegenüber gestern sind 663 weitere positiv getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit 28.125 positiv getestete Fälle, wobei im Vergleich zum Vortag drei Fälle korrigiert wurden. Gegenwärtig befinden sich 5.550 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. 33 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 159 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden 41 Personen auf der Intensivstation behandelt. Die hier erfassten hospitalisierten Personen müssen dabei nicht in Krankenhäusern im Landkreis Meißen liegen.

Von den 159 hospitalisierten Personen sind 22 geimpft und 137 ungeimpft, bei den ITS-erfassten Personen sind vier geimpft und 37 ungeimpft. Mit fünf weiteren im Vergleich zu gestern verstorbenen Personen erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf 690.

Der Landkreis Meißen hat heute eine Allgemeinverfügung auf der Website veröffentlicht (https://www.kreis-meissen.org/3345.html), die das Verbot des Alkoholkonsums und Regelungen zur Abgabe von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen anordnet. Die Allgemeinverfügung tritt morgen in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021.

Demnach ist der Konsum von Alkohol unter anderem untersagt an Haltestellen, in Park- und Grünanlagen innerhalb der Ortslage, in der unmittelbaren Umgebung von Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie in der unmittelbaren Umgebung von gastronomischen Einrichtungen.

Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist auf den zum Alkoholkonsumverbot aufgeführten Flächen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältern erlaubt.

Mit dem heutigen Tage gilt auch für Beschäftigte des Landratsamtes die Home-Office-Pflicht sowie die 3G-Regel am Arbeitsplatz, damit die Sicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenso wie für die Bürgerinnen und Bürger erhöht wird. Die Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Meißen sollen trotzdem weiterhin für den Besucherverkehr offengehalten werden. Vor Besuchen ist jedoch eine Terminvereinbarung bzw. vorherige Anfrage, ob der betreffende Mitarbeiter im Hause ist, dringend empfohlen. So können unnötige Wege vermieden werden.
Gegenüber gestern sind 553 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.148,2.
 
Mit drei gegenüber dem Vortag korrigierten Fällen gibt es im Landkreis Meißen seit Beginn der Pandemie nunmehr 27.465 positiv getestete Fälle, von denen sich gegenwärtig 5.373 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne befinden. 33 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 153 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden 41 Patientinnen und Patienten auf der Intensivstation behandelt. Von den 153 hospitalisierten Personen sind 22 geimpft und 131 ungeimpft, bei den ITS-erfassten Personen sind vier geimpft und 37 ungeimpft.

Die Zahl der Verstorbenen beläuft sich auf 685 Personen. Im Vergleich zu gestern sind 15 weitere Personen verstorben.

Für die verstärkten Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Schutz-Maßnahmen liegen erste Ergebnisse vor. Insgesamt wurden zwischen dem 10. und 16. November 2021 107 Kontrollen durch die Teams durchgeführt, wobei 41 Verstöße an die Bußgeldstelle übergeben wurden. In den kontrollierten Bereichen konnten zahlreiche Verstöße unterschiedlichster Art festgestellt werden, zum Beispiel fehlende oder unvollständige Hygienekonzepte, keine Kontaktdatenerfassung, fehlende oder falsch getragene Mund-Nase-Bedeckungen. Die Verstöße werden vor Ort aufgezählt und dem Verantwortlichen wird mitgeteilt, dass ein entsprechendes Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Die festgestellten Verstöße werden direkt in die zuständige Fachstelle, die Bußgeldbehörde, zur Bearbeitung weitergeleitet. Hier wird jede Feststellung geprüft und das Ordnungswidrigkeitsverfahren eröffnet. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens werden die Verstöße dann entsprechend geahndet.

Bei den bisherigen Kontrollen erfuhren die Kontrollteams unterschiedlichste Reaktionen. Viele Betreiber sind dankbar einen Ansprechpartner für alle offenen Fragen zu haben, andere sind sehr emotional und werden lauter oder beleidigend. Alle Mitglieder der Kontrollteams reagieren ruhig und kontrolliert und vor allem deeskalierend darauf. Von den Kontrollteams wurden durch Privatpersonen ohne Zustimmung Bilder und Videoaufnahmen angefertigt und tauchen auf Social-Media-Plattformen auf. Die weitere Nachverfolgung dieser Straftatbestände wird gegenwärtig geprüft. Zu körperlichen An- oder Übergriffen kam es bisher nicht.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.181,5. Gegenüber gestern sind 213 weitere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit bislang 26.915 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber dem Vortag ein Fall korrigiert wurde. Gegenwärtig befinden sich 5.357 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. 33 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 163 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden 37 auf der Intensivstation behandelt. Von den 163 hospitalisierten Personen sind 26 geimpft und 137 ungeimpft, von den ITS-erfassten Personen sind vier geimpft und 33 ungeimpft. Mit einer weiteren verstorbenen Person erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 670.

Da der Sieben-Tage-Inzidenzwert am heutigen Montag über dem Schwellenwert von 1.000 liegt, gilt der Landkreis Meißen nach der aktuellen Sächsischen Notfall-Verordnung als Hotspot-Region. Der Landkreis Meißen hat heute auf seiner Website die Überschreitung des Inzidenzwertes von 1.000 bekannt gemacht: www.kreis-meissen.org/3345.html. Die daraus folgenden Regelungen treten am morgigen Dienstag in Kraft. Es gilt damit ab dem 23. November 2021 eine erweiterte Ausgangsbeschränkung für Ungeimpfte zwischen 22 und 6 Uhr. Das Verlassen der Unterkunft ist in dieser Zeit nur aus triftigen Gründen zulässig.

Weiterhin gelten ab heute die Regelungen der Sächsischen Notfall-Verordnung. Diese ist unter folgendem Link zu finden: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.063,4. Gegenüber gestern sind 380 weitere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit bislang 25.961 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber gestern fünf Fälle korrigiert wurden. Gegenwärtig befinden sich 4.961 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. 38 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 118 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden 34 auf der Intensivstation behandelt. Von den 118 hospitalisierten Personen sind 23 geimpft und 95 ungeimpft. Bei den ITS-erfassten Personen sind vier geimpft und 30 ungeimpft. Mit sechs weiteren verstorbenen Personen erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 666.

Mit dem heutigen Tag tritt die 21. Allgemeinverfügung zur Absonderung in Kraft. Sie ist auf der Website des Landkreises Meißen unter Bekanntmachungen (www.kreis-meissen.org/3345.html) nachzulesen und gilt bis einschließlich 22. Januar 2022.

Mit der neuen Regelung wird stärker herausgestellt, dass mittels PCR-Test positiv getestete Personen ihre Hausstandsangehörigen und weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis selbstständig informieren müssen. Dabei haben die positiv getesteten Personen ihre Hausstandsangehörigen darauf hinzuweisen, dass diese verpflichtet sind, sich abzusondern.

Zudem haben die positiv getesteten Personen die nicht im Hausstand lebenden Kontaktpersonen über die Infektion und die Empfehlung zur Testung am vierten oder fünften Tag nach dem Kontakt zu informieren. Eine „Freitestung“ zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung für enge Kontaktpersonen ist frühestens am siebten Tag der Absonderung möglich. Dies gilt unabhängig von der Testart und auch für Schülerinnen und Schüler.

Vollständig geimpfte und asymptomatische Personen können ihre Absonderung frühestens mit einem am fünften Tag vorgenommenen PCR-Test oder einem am siebten Tag vorgenommenen Antigenschnelltest beenden. Für den PCR-Test besteht aktuell kein Anspruch über die Test-Verordnung.

Die „Pendelquarantäne“ für positiv getestete Beschäftigte (unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus) zur medizinischen bzw. pflegerischen Versorgung von COVID-19-erkrankten Personen wurde aufgenommen. Die Einrichtung ist zur Benachrichtigung gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet. Die Genehmigung seitens des Amtes ist nicht notwendig.
Angesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen in Sachsen hat das Kabinett im Rahmen einer Sondersitzung heute eine Notfallverordnung beschlossen. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Corona-Pandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen und Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene in Hotspot-Regionen. Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben bewusst so weit wie möglich geöffnet. Die Verordnung tritt ab dem 22. November 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021.

Mit der Verordnung wird klargestellt, dass Landkreise und Kreisfreie Städte über die Corona-Notfall-Verordnung hinausgehende verschärfende Regelungen erlassen können.

Zudem gilt ein Verbot für den Alkoholausschank und -konsum auf öffentlichen Plätzen, welche von den Kommunen benannt werden.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.


Hotspot-Regelung

Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000, greift ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages eine Ausgangsbeschränkung. Sie gilt für Ungeimpfte und Nicht-Genesene. Es bedarf eines triftigen Grundes, um in dieser Zeit die häusliche Unterkunft zu verlassen. Dies können
  • die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum,
  • die Jagd zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest,
  • die Ausübung beruflicher oder schulischer Tätigkeiten und kommunalpolitischer Funktionen,
  • die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  • Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  • der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsberufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis, und
  • unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
sein.


Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte sind im öffentlichen wie privaten Raum nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, geimpfte oder genesene Personen zählen nicht mit.


Arbeitsplatz

Beschäftigte von Alten- und Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und spezialisierten ambulanten Palliativversorgern sind dazu verpflichtet unabhängig vom Impf-/Genesenenstatus täglich einen Testnachweis zu führen.

Die 3G-Regelung für den Arbeitsplatz sowie die Home-Office-Pflicht werden durch den Bund geregelt.


Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Die Inanspruchnahme bzw. Ausübung körpernaher Dienstleistungen, ohne medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Notwendigkeit, ist untersagt. Diese notwendigen körpernahen Dienstleistungen bedürfen für die Inanspruchnahme eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, welcher durch die Betreiber zu kontrollieren ist. Grundsätzliche Ausnahmen hiervon gelten für Friseur- und Bartpflegedienstleistungen, wobei für deren Inanspruchnahme die 2G-Regel greift.

Schüler von Fahrschulen und ähnlichen Einrichtungen unterliegen der 2G-Regelung und Kontakterfassung. Das Lehrpersonal muss einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen. In beiden Fällen hat der Betreiber die Kontrolle der Nachweise zu gewährleisten

Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister und andere müssen mit Ausnahme von Sparkassen und Banken für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Prostitution ist ebenso untersagt.

Gastronomie, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sport, Tourismus, außerschulische Bildung

Ähnlich dem Einzelhandel gilt für den Zutritt zu gastronomischen Einrichtungen die 2G-Regel und die täglichen Öffnungszeiten sind auf 6 bis 20 Uhr zu begrenzen.

Es bestehen Ausnahmen für unter anderem folgende gastronomische Einrichtungen:

1. Versorgung obdachloser Menschen,
2. Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3. nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4. Lieferangebote und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
5. Bewirtung von Gästen in Beherbergungsbetrieben.

Sämtliche Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, Spielhallen, Wettbüros bleiben geschlossen. Untersagt bleiben ebenfalls die Proben von Laienchören und Amateurschauspielern. Nur die Bibliotheken sowie die Außenbereiche von Tierparks und zoologischen Gärten bleiben geöffnet, bei Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises.

Ebenso fallen Kunst-, Musik- und Tanzschulen wie auch Volkshochschulen und Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen unter das Öffnungsverbot. Bestimmte Ausnahmen sind möglich. Angebote für Kinder unter 16 Jahren bleiben zulässig.

Bäder, Solarien und Saunen, die nicht rehabilitations- oder medizinischen Zwecken oder für das Schulschwimmen genutzt werden, unterliegen gleichermaßen dem Öffnungsverbot.

Fitnessstudios, Anlagen und Einrichtungen für die Sportausübung sind geschlossen zu halten. Angebote für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres können unabhängig davon weiterhin stattfinden. Das Anleitungspersonal muss einen Nachweis entsprechend der 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung durch Betreiber hat zu erfolgen.

Veranstaltungen des Profisports sind weiterhin möglich, wenn auch ohne Publikum.

Beherbergungsstätten, auch Ferienwohnungen, dürfen nur nicht-touristische Gäste aufnehmen. Die Gäste müssen einen Nachweis nach 3G-Regel vorweisen und eine Kontakterfassung vornehmen. Campingplätze müssen geschlossen bleiben. Auch touristische kommerzielle und gewerbliche Reisen, Bus- und Bahnfahrten sind untersagt.


Feste, Großveranstaltungen

Die Durchführung sämtlicher (Groß-)veranstaltungen, Messen, Feste und landestypischen Veranstaltungen – Weihnachtsmärkte eingeschlossen – ist unzulässig.


Versammlungen

Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes können ausschließlich ortsfest mit maximal 10 Teilnehmern durchgeführt werden.


Kirchen und Religionsgemeinschaften

Zusätzlich zu den bisher gültigen Bestimmungen sind alle Beteiligten verpflichtet für den Zugang zu Kirchen, Religionsgemeinschaften und deren Zusammenkünften einen Nachweis nach 3G-Regel mitzuführen, welcher durch den Verantwortlichen kontrolliert werden muss.


Die Verordnung wird in Kürze unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Samstag, 20 November 2021 23:28

Information zur Biotonne ab 2022

Da es sich Änderungen in der Gebührenerhebung bei der Biotonne ab 2022 ergeben, hat der Verband die wichtigsten Fragen und Antworten dazu zusammengestellt.
„Wir überlegen aufgrund der sehr hohen Corona-Infektionszahlen und der mehr als angespannten Lage in den Elblandkliniken Katastrophenvoralarm für den Landkreis Meißen auszulösen“, das ist die Botschaft von Landrat Ralf Hänsel nach der heutigen Videokonferenz des Krisenstabes. „Wir erhoffen uns mit diesem Schritt, für die dramatische Lage zu sensibilisieren und dringend benötigtes Pflegepersonal für die Kliniken zu akquirieren“, so der Landrat weiter. Mit dem Katastrophenvoralarm würden die notwendigen Vorbereitungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes anlaufen.
 
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.248,9. Gegenüber gestern sind 333 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen.

Im Landkreis Meißen gibt es damit bislang 25.586 positiv getestete Fälle, von denen sich gegenwärtig 4.861 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne befinden. 130 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Amtsärztin Simone Bertuleit ergänzte die Zahlen mit folgenden Worten: „Wir erkennen derzeit eine Verdopplung der Infektionszahlen aller zehn Tage, ein Rückgang ist gegenwärtig nicht abzusehen. Die höchsten Anstiege der Infektionen haben wir in den Altersgruppen der 5- bis 14-Jährigen und der 35- bis 59-Jährigen zu verzeichnen. Ausbrüche sind besonders in Alten- und Pflegeheimen sowie Schulen zu sehen.“

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 120 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden 37 auf der Intensivstation behandelt. Von den 120 hospitalisierten Personen sind 27 geimpft und 93 ungeimpft, von den ITS-erfassten Personen sind vier geimpft und 33 ungeimpft. Mit drei weiteren seit dem Vortag Verstorbenen erhöht sich die Zahl der im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorbenen Personen auf 660.

Rainer Zugehör, Vorstand der Elblandkliniken, informierte im Krisenstab zur Situation in den Elblandkliniken: „Die Lage ist dramatisch und spitzt sich noch schneller zu als ohnehin befürchtet. Uns fehlt Pflegepersonal. Zwar unterstützen uns an jedem der drei Standorte jeweils acht Soldaten der Bundeswehr, aber das ist nicht ausreichend.“

Daher suchen die Elblandkliniken mit einem Appell an die Bevölkerung nach Unterstützung. Personen, die idealerweise über medizinische Vorkenntnisse verfügen und/oder bereits Erfahrungen bei der Arbeit in Kliniken haben sowie für einen Zeitraum von mehr als ein paar Tagen zur Verfügung stehen könnten, werden gebeten, sich bei den Elblandkliniken zu melden. Für eine Kontaktaufnahme stehen die Sekretariate der Verwaltungsdirektion an den drei Standorten bereit:
  • Standort Meißen: Telefon - 03521 7431201
  • Standort Radebeul: Telefon - 0351 8333200
  • Standort Riesa: Telefon - 03525 753013

„Jeder von uns sollte in diesen Tagen seine Aktivitäten genau hinterfragen: muss der Einkaufsbummel jetzt sein, ist dieses oder jenes Treffen jetzt notwendig. Es geht nicht nur um den Schutz der eigenen Gesundheit, sondern auch um die gesamtgesellschaftliche Verantwortung“, appelliert Landrat Ralf Hänsel. „Ich werde noch einmal an meine Amtskollegen der anderen stark betroffenen Landkreise sowie an die Regierung des Freistaates herantreten, um eine gemeinschaftliche und schnelle Lösung für diese prekäre Lage zu erreichen.“

Ab dem morgigen Freitag werden in ganz Sachsen zunächst die Regelungen der Überlastungsstufe gelten. Der Schwellenwert der Bettenbelegung auf den Normalstationen von 1.300 Betten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wurde am Buß- und Bettag (17. November 2021) mit 1.520 Betten den dritten Tag aufeinanderfolgenden Tag erreicht bzw. überschritten.

Damit ist in vielen Bereichen der Zugang nur noch für Geimpfte oder Genesene möglich. Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden hier ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Die amtlichen Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen sind auf nachstehender Website bekannt gemacht: Amtliche Bekanntmachungen - sachsen.de.
Donnerstag, 18 November 2021 02:15

Corona-Situation im Landkreis Meißen (17.11.2021)

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.304,6. Gegenüber gestern sind 562 weitere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen.
 
Im Landkreis Meißen gibt es damit seit Beginn der Pandemie 25.252 positiv getestete Fälle, wobei gegenüber dem Vortag ein Fall korrigiert wurde. Gegenwärtig befinden sich 4.798 positiv getestete Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. 78 Kontaktpersonen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 125 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden 36 Personen auf der Intensivstation behandelt. Während von den 125 hospitalisierten Personen 25 geimpft und 100 ungeimpft sind, sind von den ITS-erfassten Personen vier geimpft und 32 ungeimpft.

657 Personen sind bislang im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion verstorben. Das sind sieben weitere Verstorbene im Vergleich zum Vortag.
Der Schwellenwert der Bettenbelegung auf den Normalstationen von 1.300 Betten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsCoronaSchVO wurde heute mit 1.520 Betten den dritten Tag aufeinanderfolgenden Tag erreicht bzw. überschritten. Damit gelten ab Freitag, 19. November 2021, im gesamten Freistaat die Maßnahmen der Überlastungsstufe.

In sämtlichen Angeboten und Einrichtungen, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 zur Einführung einer 3G-Zugangsregelung verpflichtet sind, ist mit dem 19. November 2021 der Zugang allein Geimpften oder Genesenen möglich: Dies gilt u.a. für die folgenden Bereiche:
  • den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme: medizinisch notwendige Behandlungen)
  • die Prostitution,
  • den Sport im Innenbereich,
  • den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
  • den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
  • den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
  • die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr und
  • den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.

Das bereits während der geltenden Vorwarnstufe bestehende Zutrittsverbot für ungeimpfte und nicht genesene Personen zu Großveranstaltungen bleibt auch während der Geltung der Überlastungsstufe bestehen.

Ausnahmen von der 2G-Pflicht gelten weiterhin für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und Personen, für die seitens STIKO keine Impfempfehlung vorliegt.

Die mit der Vorwarnstufe in Kraft getretenen Kontaktbeschränkungen erfahren eine Änderung: Private Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur noch zwischen einem Hausstand und einer weiteren ungeimpften Person zulässig. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden hier ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt.

In der Überlastungsstufe ist zudem das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt.

Gesundheitsministerin Petra Köpping: »Die Lage ist dramatisch. Wir haben nun unseren höchsten Grenzwert erreicht. Das ist wirklich der letzte Warnschuss. Jeder und jede muss sich an die Corona-Regeln halten, sonst kommen wir nicht durch den Winter. Unsere drei Krankenhauskoordinatoren am Klinikum Chemnitz und den Uniklinika Dresden und Leipzig überwachen rund um die Uhr die Kapazitäten der Krankenhäuser ihrer jeweiligen Region und die Prognosen für die künftigen Belegungen. Das System ist eingespielt und funktioniert. So können wir Engpässe frühzeitig erkennen und schnell reagieren. Zeichnet sich ein Engpass ab, wird zunächst im betreffenden Krankenhaus die Kapazität soweit möglich aufgestockt, planbare Operationen werden verschoben. Bei Bedarf werden Patientinnen und Patienten zunächst innerhalb der jeweiligen regionalen Cluster verlegt, dann innerhalb Sachsens. Als weitere Maßnahme steht die Verteilung von Covid-19-Patienten an Krankenhäuser in andere Bundesländer nach dem so genannten Kleeblatt-Prinzip zur Verfügung. Ich hoffe, wir werden in diesem Winter nicht alle Möglichkeiten ausreizen müssen. Es liegt nun an uns allen.«
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 1.298,0. Gegenüber gestern sind 628 weitere positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestete Personen hinzugekommen.
 
Bislang gibt es im Landkreis Meißen 24.691 positiv getestete Fälle – ein Fall wurde gegenüber gestern korrigiert. Gegenwärtig befinden sich 4.555 Personen in behördlich angeordneter Quarantäne. 80 Kontaktpersonen von positiven Fällen wurden abgesondert.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind aktuell 121 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst. Davon werden 34 Personen auf der Intensivstation behandelt. Von den hospitalisierten Personen sind 23 geimpft und 98 ungeimpft. Von den auf der Intensivstation erfassten Personen sind drei geimpft und 31 ungeimpft.

Gegenüber gestern sind vier weitere verstorbene Personen zu verzeichnen, sodass sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 650 erhöht.

Die Erhebung des Impfstatus erfolgt in den Krankenhäusern und wird an die Gesundheitsämter übermittelt. Als vollständig geimpft zählen alle Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 verfügen und deren Angaben vollständig und plausibel dem Gesundheitsamt übermittelt wurden. Die Definition zum vollständigen Impfschutz kann zum Beispiel der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts entnommen werden. In Einzelfällen teilen die Krankenhäuser dem Gesundheitsamt nur mit, dass eine Person geimpft ist – ohne Angaben zum Impfstoff, Anzahl der Impfung oder das Datum der letzten Impfung. Dann muss das Gesundheitsamt die Person vorerst als ungeimpft werten. Sobald die Nachmeldung durch das Krankenhaus vorgenommen wurde, werden die Angaben umgehend durch das Gesundheitsamt ergänzt und bei der Berichterstattung berücksichtigt.